Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einreihung von Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2004Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 5. An den Berufspädagogischen Akademien (Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen) werden zugeordnet: Paragraph 5, An den Berufspädagogischen Akademien (Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen) werden zugeordnet:
Den Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:
Unterrichtsveranstaltungen der Fachwissenschaften und der Fachdidaktik, die in die Lehrverpflichtungsgruppen I oder II eingestuft sind.Unterrichtsveranstaltungen der Fachwissenschaften und der Fachdidaktik, die in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins oder römisch zwei eingestuft sind.
Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:Den fachtheoretischen und didaktischen Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:
Unterrichtsveranstaltungen, die in Lehrverpflichtungsgruppe III eingestuft sind.Unterrichtsveranstaltungen, die in Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei eingestuft sind.
Dokumentnummer
NOR12123210
Alte Dokumentnummer
N7199013094J