Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch „Internationale Betriebswirtschaft“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1991 aufgehoben durch BGBl. Nr. 522/1992Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zur ersten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist der Besuch und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d Z 1, 2 und 4 nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form. Die Vorprüfung gemäß § 6 Abs. 1 lit. d Z 3 ist in schriftlicher und mündlicher Form abzulegen, wobei der mündliche Prüfungsteil erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles abgelegt werden kann.Voraussetzung für die Zulassung zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung ist überdies die Ablegung der Vorprüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, 2 und 4 nach Maßgabe des Studienplanes in schriftlicher oder mündlicher Form. Die Vorprüfung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, ist in schriftlicher und mündlicher Form abzulegen, wobei der mündliche Prüfungsteil erst nach positiver Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles abgelegt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12123476
Alte Dokumentnummer
N7199110580X