Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.03.1992 — BGBl. Nr. 119/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.03.1992 BGBl. Nr. 119/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 119/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 10

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedsstaaten des Europarates, den anderen Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, jedem Staat, der beigetreten ist, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. Litera a
    jede Unterzeichnung;
  2. Litera b
    die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. Litera c
    jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß den Artikeln 6 und 7;
  4. Litera d
    jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung, die sich auf das vorliegende Übereinkommen bezieht.

Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Rom, am 6. November 1990, in englischer und französischer Sprache, wobei je der Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem Mitgliedsstaat des Europarates, den anderen Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedsstaaten, die an der Erstellung des vorliegenden Übereinkommens mitgearbeitet haben, und jedem Staat, der zum Beitritt eingeladen wurde, eine beglaubigte Abschrift.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10009794

Dokumentnummer

NOR12123721

Alte Dokumentnummer

N7199210525Y