Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1992Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 9
1.Ziffer eins Jede Vertragspartei kann jederzeit dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung kündigen.
2.Ziffer 2 Eine derartige Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Generalsekretär folgt.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Dokumentnummer
NOR12123720
Alte Dokumentnummer
N7199210524Y