Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1992Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 8
1.Ziffer eins Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll, bestimmen.
2.Ziffer 2 Jeder Staat kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere, in der Erklärung festgelegte Hoheitsgebiet ausdehnen. Für das betreffende Hoheitsgebiet tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer derartigen Mitteilung beim Generalsekretär des Europarates folgt.
3.Ziffer 3 Jede nach den vorstehenden zwei Absätzen abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Ablauf einer einmonatigen Frist nach Einlangen einer solchen Mitteilung beim Generalsekretär folgt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Dokumentnummer
NOR12123719
Alte Dokumentnummer
N7199210523Y