Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1992Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1992,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 7
1.Ziffer eins Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten, durch einen im Artikel 20. d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheitsbeschluß und durch Einstimmigkeit der Vertreter der Vertragsschließenden Staaten, die berechtigt sind, dem Komitee anzugehören.
2.Ziffer 2 Für jeden beitretenden Staat oder, sollte sie beitreten, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Dokumentnummer
NOR12123718
Alte Dokumentnummer
N7199210522Y