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Art. 7

Fassungen
ab 01.03.1992 — BGBl. Nr. 119/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.03.1992 BGBl. Nr. 119/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 119/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 7

Ziffer eins Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten, durch einen im Artikel 20. d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheitsbeschluß und durch Einstimmigkeit der Vertreter der Vertragsschließenden Staaten, die berechtigt sind, dem Komitee anzugehören.

Ziffer 2 Für jeden beitretenden Staat oder, sollte sie beitreten, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10009794

Dokumentnummer

NOR12123718

Alte Dokumentnummer

N7199210522Y