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Art. 6

Fassungen
ab 01.03.1992 — BGBl. Nr. 119/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.03.1992 BGBl. Nr. 119/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 119/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 6

Ziffer eins Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt folgt, an dem zwei Mitgliedsstaaten des Europarates ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 5 gebunden zu sein.

Ziffer 2 Für jeden Mitgliedsstaat, der in der Folge seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrückt, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10009794

Dokumentnummer

NOR12123717

Alte Dokumentnummer

N7199210521Y