Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Petroleum Engineering
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
(2)Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
Der erste Teil ist in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen. Sofern nach Maßgabe des Studienplanes Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten werden, ist auch die zugehörige Prüfung in englischer Sprache abzulegen.
Der zweite Teil ist als kommissionelle mündliche Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 vom gesamten Prüfungssenat in englischer Sprache abzuhalten. Der Kandidat hat bei der kommissionellen Prüfung die Befähigung zur systematischen, die Prüfungsfächer verbindenden Denkweise nachzuweisen.Der zweite Teil ist als kommissionelle mündliche Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, vom gesamten Prüfungssenat in englischer Sprache abzuhalten. Der Kandidat hat bei der kommissionellen Prüfung die Befähigung zur systematischen, die Prüfungsfächer verbindenden Denkweise nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 und 5 anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
(4)Absatz 4,Wenn der zweite Studienabschnitt nicht innerhalb von zwei Semestern durch die Ablegung der zweiten Diplomprüfung vollständig absolviert wurde, ist ein Semester in den dritten Studienabschnitt einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des dritten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der zweiten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.Wenn der zweite Studienabschnitt nicht innerhalb von zwei Semestern durch die Ablegung der zweiten Diplomprüfung vollständig absolviert wurde, ist ein Semester in den dritten Studienabschnitt einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des dritten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der zweiten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR12123939
Alte Dokumentnummer
N7199220943J