Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.10.1992 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 294/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.10.199230.09.2003 BGBl. Nr. 294/1992 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Petroleum Engineering

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1992BGBl. Nr. 294/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      Drilling;
    2. Ziffer 2
      Petroleum Production;
    3. Ziffer 3
      Applied Geophysics;
    4. Ziffer 4
      Reservoir Engineering.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
    1. Ziffer eins
      Der erste Teil ist in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen. Sofern nach Maßgabe des Studienplanes Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten werden, ist auch die zugehörige Prüfung in englischer Sprache abzulegen.
    2. Ziffer 2
      Der zweite Teil ist als kommissionelle mündliche Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, vom gesamten Prüfungssenat in englischer Sprache abzuhalten. Der Kandidat hat bei der kommissionellen Prüfung die Befähigung zur systematischen, die Prüfungsfächer verbindenden Denkweise nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 und 5 anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
  4. Absatz 4,Wenn der zweite Studienabschnitt nicht innerhalb von zwei Semestern durch die Ablegung der zweiten Diplomprüfung vollständig absolviert wurde, ist ein Semester in den dritten Studienabschnitt einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 2, AHStG) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des dritten Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der zweiten Diplomprüfung bereits abgelegt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123939

Alte Dokumentnummer

N7199220943J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/294/P10/NOR12123939