Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3/3Anlage 3 /, 3
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der
Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2004, kundgemachten Lehrgänge der
entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).entsprechenden Anlagen anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 6,).
Text
Anlage C.3
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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang
zur Ausbildung von Skiinstruktoren
Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Gelände- und Schulefahren sowie im Torlauf nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Skilehrwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die Prüfung zu umfassen:
Geländefahren: zwei Abfahrten in mittelsteilem Gelände
Schulefahren: Schwingen mit gleichzeitiger Umkantbewegung
mit mittleren Radien (Parallelschwingen)
mit kurzen Radien (Kurzschwingen)
Torlauf: Durchfahren eines einfach gesteckten Torlaufes mit 20 Toren in entsprechender Technik.
Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten
Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten umfaßt:
je eine mündliche Prüfung in
Pädagogik, Didaktik und Methodik
Bewegungslehre und Biomechanik
je eine praktische Prüfung in
Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).
Schlagworte
Geländefahren, Schneekunde
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR40054601