Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulen zur Ausbildung v. Leibeserziehern, Sportlehrern - Prüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 530/1992 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2011Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/02 Schulorganisation, 70/06 Schulunterricht
Text
Zeugnis
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Kann der Aufnahmswerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2)Absatz 2,Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage E zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Dokumentnummer
NOR12124194
Alte Dokumentnummer
N7199223410J