Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
07.04.1993 bis 21.07.1994 — BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3010.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 3001.01.199609.05.1997 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 3022.07.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 3007.04.199321.07.1994 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

07.04.1993BGBl. Nr. 231/1993

Außerkrafttretensdatum

21.07.1994danach: BGBl. Nr. 558/1994

Index

70/06 Schulunterricht

Text

7. ABSCHNITT

ZEUGNISSE

Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis sowie

Befähigungsprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Ein Zeugnis über die Ablegung einer allfälligen Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer Woche nach Ablegung der Vorprüfung auszufolgen.
  2. Absatz 2,Das Reife- und Befähigungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Schüler nicht zur Reife- und Befähigungsprüfung antritt oder die Reife- und Befähigungsprüfung nicht erfolgreich abschließt.
  3. Absatz 3,Absatz 2, findet auf das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis für ein Kolleg und auf das Befähigungsprüfungszeugnis für einen Lehrgang mit der Maßgabe Anwendung, daß dieses mit dem Zeugnis über das letzte Semester zu verbinden ist.
  4. Absatz 4,Im Prüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.
  5. Absatz 5,Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen und im Sinne der Absatz 2 und 3 mit dem Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis bzw. mit dem Befähigungsprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
  6. Absatz 6,Nach Ablegung einer Wiederholung der Prüfung gemäß Paragraphen 26 und 27 ist das gemäß Absatz eins bis 3 ausgestellte Zeugnis einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Prüfung in einem neuen Zeugnis zu beurkunden. Absatz 2 und 3 finden Anwendung.
  7. Absatz 7,Sofern nach Ablegung der Reife- und Befähigungsprüfung oder der Befähigungsprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Zeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.

Schlagworte

Reifeprüfungszeugnis, Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124729

Alte Dokumentnummer

N7199326981J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P30/NOR12124729