Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
07.04.1993 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 610.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 601.09.199309.05.1997 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 607.04.199331.08.1993 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.04.1993BGBl. Nr. 231/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993danach: BGBl. Nr. 558/1994

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Jahresprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:
    1. Ziffer eins
      als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist, oder
    2. Ziffer 2
      als praktische Klausurarbeit in folgenden Pflichtgegenständen:
      1. Litera a
        „Kindergartenpraxis“,
      2. Litera b
        „Hortpraxis“,
      3. Litera c
        „Hort- und Heimpraxis“,
      4. Litera d
        „Spezielle Heimpraxis“,
      5. Litera e
        „Bildnerische Erziehung“,
      6. Litera f
        „Werkerziehung“,
      7. Litera g
        „Leibeserziehung“ und
      8. Litera h
        in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik.
  2. Absatz 2,Die Jahresprüfung ist darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d und h genannten Pflichtgegenstände.
  3. Absatz 3,In allen übrigen Pflichtgegenständen ist die Jahresprüfung nur im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen, wobei in folgenden Pflichtgegenständen die mündliche Teilprüfung von Proben des praktischen Könnens auszugehen hat:
    1. Ziffer eins
      „Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“ und
    2. Ziffer 2
      „Rhytmisch-musikalische Erziehung“.
  4. Absatz 4,Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.
  5. Absatz 5,Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124705

Alte Dokumentnummer

N7199326957J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P6/NOR12124705