Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Afrikanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 747/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
die gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder § 4 Abs. 1 gewählte Sprache;die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, gewählte Sprache;
Einführung in die afrikanische Sprach-, Literatur- und Geschichtswissenschaft;
zwei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 gewählte Fächer.zwei gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, gewählte Fächer.
(2)Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzulegen. Sofern es die Eigenart des Faches oder der Prüfungszweck erfordert, kann im Studienplan auch angeordnet werden, daß die Prüfungen schriftlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich abzulegen sind.
(3)Absatz 3,Die ordentlichen Hörerinnen oder ordentlichen Hörer haben überdies spätestens im zweiten einrechenbaren Semester an der Orientierungs-Lehrveranstaltung (Propädeutikum) teilzunehmen. Diese Lehrveranstaltung ist geblockt am Beginn eines jeden Studienjahres im Umfang von einer Wochenstunde abzuhalten.
Schlagworte
Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12125307
Alte Dokumentnummer
N7199423763L