Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 747/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.199430.09.2003 BGBl. Nr. 747/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Afrikanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 747/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, gewählte Sprache;
    2. Ziffer 2
      Einführung in die afrikanische Sprach-, Literatur- und Geschichtswissenschaft;
    3. Ziffer 3
      zwei gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, gewählte Fächer.
  2. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich abzulegen. Sofern es die Eigenart des Faches oder der Prüfungszweck erfordert, kann im Studienplan auch angeordnet werden, daß die Prüfungen schriftlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich abzulegen sind.
  3. Absatz 3,Die ordentlichen Hörerinnen oder ordentlichen Hörer haben überdies spätestens im zweiten einrechenbaren Semester an der Orientierungs-Lehrveranstaltung (Propädeutikum) teilzunehmen. Diese Lehrveranstaltung ist geblockt am Beginn eines jeden Studienjahres im Umfang von einer Wochenstunde abzuhalten.

Schlagworte

Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009927

Dokumentnummer

NOR12125307

Alte Dokumentnummer

N7199423763L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/747/P5/NOR12125307