Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Donau-Universität Krems - DUK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
15.08.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/2004
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Finanzierung
§ 25. (1) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:Paragraph 25, (1) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) ist aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:
Beiträge des Bundes nach Maßgabe der in Abs. 2 angeführten Vereinbarung;Beiträge des Bundes nach Maßgabe der in Absatz 2, angeführten Vereinbarung;
Beiträge des Landes Niederösterreich nach Maßgabe der in Abs. 2 angeführten Vereinbarung;Beiträge des Landes Niederösterreich nach Maßgabe der in Absatz 2, angeführten Vereinbarung;
Taxen gemäß Hochschul-Taxengesetz;
Erträge aus Veranstaltungen;
Erträge eines allfälligen Vermögens;
Erträge von Stiftungen, die zugunsten des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) errichtet werden;
sonstige Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln.
(2)Absatz 2,Der Bund ist gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems). Der Umfang der Erhaltungspflichten des Bundes und des Landes Niederösterreich richtet sich nach einer Vereinbarung mit dem Land Niederösterreich.
(3)Absatz 3,Universitätslehrgänge sind kostendeckend durch Taxen zu finanzieren, wobei das Kostendeckungsprinzip auf die Gesamtheit des Angebots an Universitätslehrgängen am Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems), nicht aber zwingend auf jeden einzelnen Universitätslehrgang anzuwenden ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.
Dokumentnummer
NOR12127629
Alte Dokumentnummer
N7199812853U