Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 736/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
2. Abschnitt
Anlaßfälle für zwingende Bedarfsberechnungen
§ 2. (1) Bei folgenden Anträgen ist jedenfalls eine Bedarfsberechnung durchzuführen und dem jeweiligen Antrag anzuschließen:Paragraph 2, (1) Bei folgenden Anträgen ist jedenfalls eine Bedarfsberechnung durchzuführen und dem jeweiligen Antrag anzuschließen:
Antrag an den Bundesminister auf kapazitätsrelevante Änderungen des universitätsübergreifenden Studienrechts;
Antrag an den Bundesminister auf Einrichtung einer Studienrichtung oder eines Studienzweiges;
Antrag an den Bundesminister auf einen Neubau für Institute;
Antrag an den Bundesminister auf einen Neubau für Dienstleistungseinrichtungen;
Antrag an den Bundesminister auf Satzungsänderung zur Errichtung von Dienstleistungseinrichtungen;
Antrag an das Fakultätskollegium/Universitätskollegium auf Einrichtung eines Universitätskurses oder Universitätslehrganges;
Antrag an die Studienkommission auf kapazitätsrelevante Änderungen eines Studienplanes, wobei ein Bedarfsberechnungsverfahren zumindest für die jeweils betroffenen Organisationseinheiten durchzuführen ist.
(2)Absatz 2,Sofern eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht auf einen Antrag einer Universität zurückzuführen ist, kann der Bundesminister eine Bedarfsberechnung bei der betreffenden Universität einholen.Sofern eine Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht auf einen Antrag einer Universität zurückzuführen ist, kann der Bundesminister eine Bedarfsberechnung bei der betreffenden Universität einholen.
Dokumentnummer
NOR12126453
Alte Dokumentnummer
N7199659616J