Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
20.12.1996 bis 30.11.2000 — BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 520.12.199630.11.2000 BGBl. Nr. 736/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.12.1996BGBl. Nr. 736/1996

Außerkrafttretensdatum

30.11.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 378/2000

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 5, (1) Die Berechnung des Ressourcenbedarfes für die Lehre erfolgt auf Basis der Zahl der Studierenden (Absatz 4, Ziffer eins,) und des im Studienplan festgelegten Lehrangebotes.

  1. Absatz 2,Die Planung der Forschungskapazität erfolgt insbesondere über die Festlegung der Lehrleistung des wissenschaftlichen Personals, der Lehrveranstaltungsgrößen und der Ausstattung mit Forschungsarbeitsplätzen des wissenschaftlichen Personals.
  2. Absatz 3,Im Falle studien- und organisationsbezogener Bedarfsberechnungen leitet sich der gesamte Ressourcenbedarf aus dem notwendigen Lehrveranstaltungsangebot (Absatz 4, Ziffer eins,) ab. Ausgangsbasis für investitionsbezogene Bedarfsberechnungen sind hingegen das bestehende Lehrveranstaltungsangebot und der Personalstand.
  3. Absatz 4,Im einzelnen sind bei der Durchführung einer Bedarfsberechnung für Institute folgende Grundsätze heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Notwendiges Lehrveranstaltungsangebot: Das notwendige Lehrveranstaltungsangebot ist auf Basis des Studienplanes oder Studienplanentwurfes, der Festlegung von Lehrveranstaltungsgrößen sowie der Zahl der Studierenden zu berechnen. Die Zahl der Studierenden berechnet sich aus der durchschnittlichen jährlichen Zahl an Absolventen des ersten Studienabschnittes unter Berücksichtigung eines Zuschlages im Falle einer erhöhten Studentenbelastung von Lehrveranstaltungen am Beginn des Studiums. Für organisations- und investitionsbezogene Berechnungen können auch Lehrveranstaltungsfrequenzen herangezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Personal: Der Bedarf an Universitätslehrern und Studienassistenten ist unter Berücksichtigung gesetzlicher und vertraglicher Bestimmungen über Lehrverpflichtungen aus dem notwendigen Lehrveranstaltungsangebot abzuleiten. Ein allfälliger Bedarf an wissenschaftlichen Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb, an Ärzten in Ausbildung und an Allgemeinen Universitätsbediensteten der Institute ist auf Basis von Erfahrungswerten zu bestimmen. Soweit das notwendige Lehrveranstaltungsangebot durch im Rahmen von Lehrverpflichtungen anzubietende Lehrveranstaltungen nicht gedeckt wird, sind entsprechende Lehraufträge einzuplanen.
    3. Ziffer 3
      Büroräume: Erfolgt die Bedarfsberechnung studien- oder organisationsbezogen, sind die Anzahl und Größe der Büroräume aus dem berechneten Bedarf an Personal abzuleiten. Erfolgt die Bedarfsberechnung investitionsbezogen, ist der Personalstand als Grundlage heranzuziehen.
    4. Ziffer 4
      Unterrichtsräume ohne Geräteausstattung: Erfolgt die Bedarfsberechnung studien- oder organisationsbezogen, sind die Anzahl und Größe der Unterrichtsräume ohne Geräteausstattung auf Basis des notwendigen Lehrveranstaltungsangebotes sowie der Lehrveranstaltungsgrößen zu berechnen. Erfolgt die Bedarfsberechnung investitionsbezogen, ist das bestehende Lehrveranstaltungsangebot unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrveranstaltungsfrequenzen als Grundlage heranzuziehen.
    5. Ziffer 5
      Unterrichtsräume mit Geräteausstattung (Studentenarbeitsplätze):
      Erfolgt die Bedarfsberechnung studien- oder organisationsbezogen, sind die Anzahl der Studentenarbeitsplätze sowie die Anzahl und Größe der entsprechenden Unterrichtsräume mit Geräteausstattung auf Basis des notwendigen Lehrveranstaltungsangebotes zu berechnen. Erfolgt die Bedarfsberechnung investitionsbezogen, ist das bestehende Lehrveranstaltungsangebot unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrveranstaltungsfrequenzen als Grundlage heranzuziehen.
    6. Ziffer 6
      Forschungsarbeitsplätze für Personal: Erfolgt die Bedarfsberechnung studien- oder organisationsbezogen, sind die Anzahl an Forschungsarbeitsplätzen sowie die Anzahl und Größe der entsprechenden Räume aus dem berechneten Bedarf an Personal abzuleiten. Erfolgt die Bedarfsberechnung investitionsbezogen, ist der Personalstand als Grundlage heranzuziehen.
    7. Ziffer 7
      Forschungsarbeitsplätze für Diplomanden und Dissertanten: Diese sind vorzusehen, wenn das Verfassen von Diplomarbeiten oder Dissertationen nur mit Hilfe wissenschaftlicher Geräte möglich ist. Die Zahl der Arbeitsplätze sowie die Anzahl und Größe der entsprechenden Räume ist auf Basis der jeweiligen Diplomanden- und Dissertantenzahlen festzulegen.
    8. Ziffer 8
      Aufwand für Lehre und Forschung: Der Bedarf an Büromitteln, geringwertigen Wirtschaftsgütern, Exkursionen und Dienstreisen ist auf Basis von Erfahrungswerten zu bestimmen.
    9. Ziffer 9
      Aufwand für Betrieb und Verwaltung: Jener Aufwandsbedarf, welcher nicht unter Ziffer 8, fällt, ist ebenfalls auf Basis von Erfahrungswerten zu bestimmen.
  4. Absatz 5,Für die Festlegung der Flächen- und Ausstattungsstandards für Büroräume, Unterrichtsräume mit und ohne Geräteausstattung, Forschungsarbeitsplätze sowie Diplomanden- und Dissertantenarbeitsplätze sind Erfahrungswerte heranzuziehen. Dasselbe gilt für die Berechnung des Aufwandes für Lehre und Forschung sowie für Betrieb und Verwaltung.

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Diplomandenzahl, Flächenstandard, Diplomandenarbeitsplatz

Gesetzesnummer

10010026

Dokumentnummer

NOR12126456

Alte Dokumentnummer

N7199659619J