Rechtstracker.at

Anl. 4 UniStEVO 1997

Fassungen
01.02.1999 bis 12.09.2000 — BGBl. II Nr. 40/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 401.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
Anl. 421.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
Anl. 413.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
Anl. 401.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
Anl. 403.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. II Nr. 40/1999

Außerkrafttretensdatum

12.09.2000danach: BGBl. II Nr. 294/2000

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

                                                            Anlage 4

                                                       zu § 4 Abs. 3

Kennzeichnung der Studien

Die Studienkennzeichnung umfaßt im Einzelfall maximal 11 Zeichen (erster Kennbuchstabe, 3 Kennzahlen mit je 3 Ziffern, zweiter Kennbuchstabe).

1.      Kennbuchstaben

1.1     Die Kennbuchstaben lauten:

        Buchstabe        Universität

        A    Universität Wien

        B    Universität Graz

        C    Universität Innsbruck

        D    Universität Salzburg

        E    Technische Universität Wien

        F    Technische Universität Graz

        G    Montanuniversität Leoben

        H    Universität für Bodenkultur Wien

        I    Veterinärmedizinische Universität Wien

        J    Wirtschaftsuniversität Wien

        K    Universität Linz

        L    Universität Klagenfurt

        M    Donau-Universität Krems

        R    Akademie der bildenden Künste Wien

        S    Universität für angewandte Kunst Wien

        T    Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

        U    Universität Mozarteum Salzburg

        V    Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

        W    Universität für künstlerische und industrielle

             Gestaltung Linz

1.2     Der erste Kennbuchstabe bezeichnet jene Universität, welche

die Studierende oder den Studierenden zum betreffenden Studium zugelassen hat.

1.3     Beim Lehramtsstudium richtet sich die Zulassung nach dem

ersten Unterrichtsfach. Wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist der Buchstabe dieser Universität in das zweite Buchstabenfeld zu setzen. Jede der beiden beteiligten Universitäten hat die Studienkennzeichnung gleichlautend zu verwenden.

2. Kennzahlen für Studien gemäß UniStG

2.1 Die Kennzahlen für ordentliche Studien lauten:

2.1.1 Diplomstudien:

2.1.1.1 Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen

391 Ägyptologie

390 Afrikanistik

310 Alte Geschichte und Altertumskunde

384 Altsemitische Philologie und orientalische

Archäologie

343 Anglistik und Amerikanistik

385 Arabistik

383 Byzantinistik und Neogräzistik

332 Deutsche Philologie

381 Finno-Ugristik

312 Geschichte

387 Indologie

378 Japanologie

379 Judaistik

314 Klassische Archäologie

340 Klassische Philologie - Griechisch

337 Klassische Philologie - Latein

315 Kunstgeschichte

316 Musikwissenschaft

396 Nederlandistik

297 Pädagogik

296 Philosophie

300 Politikwissenschaft

301 Publizistik und Kommunikationswissenschaft

236 Romanistik

388 Sinologie

394 Skandinavistik

243 Slawistik

122 Soziologie

392 Sprachen und Kulturen des Alten Orients

327 Sprachwissenschaft

317 Theaterwissenschaft

389 Tibetologie und Buddhismuskunde

386 Turkologie

323 Übersetzen und Dolmetschen

309 Ur- und Frühgeschichte

393 Vergleichende Literaturwissenschaft

307 Völkerkunde

308 Volkskunde

Die Kennzahlen für Sprachen im Rahmen der geistes- und

kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen lauten:

                         Studienrichtung

                         Übersetzen und     übrige Studienrichtungen

                         Dometschen

         Arabisch              385

         Bosnisch/

         Kroatisch/Serbisch    363                      364

         Bulgarisch             -                       372

         Deutsch               331

         Englisch              342

         Französisch           345                      346

         Italienisch           348                      349

         Japanisch             378

         Polnisch              375                      375

         Portugiesisch         357                      357

         Rumänisch             354                      354

         Russisch              360                      361

         Slowenisch            366                      367

         Spanisch              351                      352

         Türkisch              386

         Tschechisch           369                      370

         Ungarisch             381

Sofern die zweite Kennzahl nicht für die Angabe von Sprachen der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen oder einer anderen sprachenbezogenen Studienrichtung benötigt wird, können mittels der zweiten und allenfalls dritten Kennzahl Empfehlungen des Studienplanes über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Ziffer eins Punkt 41, zum UniStG) angegeben werden.

2.1.1.2 Ingenieurwissenschaftliche Studienrichtungen

954 Angewandte Geowissenschaften

600 Architektur

610 Bauingenieurwesen

966 Bergwesen

710 Elektrotechnik

750 Elektrotechnik - Toningenieur

930 Erdölwesen

900 Forst- und Holzwirtschaft

935 Gesteinshüttenwesen

940 Hüttenwesen

580 Industrial Design

925 Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling

880 Informatik

910 Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

960 Kunststofftechnik

920 Landschaftsplanung und Landschaftspflege

890 Landwirtschaft

915 Lebensmittel- und Biotechnologie

963 Markscheidewesen

700 Maschinenbau

726 Mechatronik

950 Montanmaschinenwesen

937 Petroleum Engineering

630 Raumplanung und Raumordnung

800 Technische Chemie

860 Technische Mathematik

810 Technische Physik

874 Telematik

730 Verfahrenstechnik

660 Vermessungswesen

970 Werkstoffwissenschaften

620 Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen

740 Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau

840 Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie

2.1.1.3 Künstlerische Studienrichtungen

605 Bildende Kunst

542 Bühnengestaltung

561 Darstellende Kunst

625 Design

505 Dirigieren

564 Film und Fernsehen

535 Gesang

640 Instrumentalstudium

545 Instrumental(Gesangs)pädagogik

560 Jazz

645 Katholische und Evangelische Kirchenmusik

500 Komposition und Musiktheorie

588 Konservierung und Restaurierung

650 Künstlerisches und industrielles Gestalten

575 Mediengestaltung

546 Musik- und Bewegungserziehung

539 Musiktheaterregie

655 Musiktherapie

670 Tonmeisterstudium

Die Kennzahlen für Instrumente sowie für Gesang im Rahmen der Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik sowie Jazz lauten:

         Instrumental-     Instrumental(Gesangs)     Jazz

          studium                pädagogik

         511   Klavier     611 Klavier-Klassik     711 Klavier-Jazz

         512   Orgel       612 Orgel-Klassik

         513   Cembalo     613 Cembalo-Klassik

                           615 Akkordeon-Klassik

         516   Violine     616 Violine-Klassik

         517   Viola       617 Viola-Klassik

         518   Violoncello 618 Violoncello-Klassik

         519   Kontrabaß   619 Kontrabaß-Klassik   719 Kontrabaß-

                                                       Jazz

         520   Gitarre     620 Gitarre-Klassik     720 Gitarre-Jazz

         521   Harfe       621 Harfe-Klassik

         522   Flöte       622 Flöte-Klassik

         523   Blockflöte  623 Blockflöte-Klassik

         524   Oboe        624 Oboe-Klassik

         525   Klarinette  625 Klarinette-Klassik

         526   Fagott      626 Fagott-Klassik

         527   Saxophon    627 Saxophon-Klassik     727 Saxophon-

                                                        Jazz

         528   Horn        628 Horn-Klassik

         529   Trompete    629 Trompete-Klassik     729 Trompete-

                                                        Jazz

         530   Posaune     630 Posaune-Klassik      730 Posaune-Jazz

         531   Baßtuba     631 Baßtuba-Klassik

         532   Schlag-     632 Schlaginstrumente-   732 Schlagzeug-

               instrumente     Klassik                  Jazz

                           635 Gesang-Klassik       735 Gesang-Jazz

                           757 Saxophon-Popularmusik

                           761 Tasteninstrumente-

                               Popularmusik

                           769 Baß-Popularmusik

                           770 Gitarre-Popularmusik

                           782 Schlagzeug/Percussion-

                               Popularmusik

2.1.1.4  Lehramtsstudium

         190   Lehramtsstudium

         Mittels der zweiten und dritten Kennzahl sind die

         Unterrichtsfächer wie folgt zu bezeichnen:

         365   Bosnisch/Kroatisch/Serbisch

         333   Deutsch

         344   Englisch

         347   Französisch

         313   Geschichte und Sozialkunde

         341   Griechisch

         350   Italienisch

         338   Latein

         299   Psychologie und Philosophie

         362   Russisch

         368   Slowenisch

         353   Spanisch

         371   Tschechisch

         382   Ungarisch

         445   Biologie und Umweltkunde

         447   Biologie und Warenlehre

         423   Chemie

         407   Darstellende Geometrie

         456   Geographie und Wirtschaftskunde

         477   Haushaltsökonomie und Ernährung

         884   Informatik

         482   Leibeserziehung

         406   Mathematik

         412   Physik

         043   Evangelische Religion

         020   Katholische Religion

         590   Bildnerische Erziehung

         594   Instrumentalmusikerziehung

         593   Musikerziehung

         592   Textiles Gestalten

         591   Werkerziehung

         Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit

         gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach anzugeben

         (vgl. § 3 Abs. 2)

2.1.1.5 Medizinische Studienrichtungen

201 Humanmedizin

203 Zahnmedizin

208 Veterinärmedizin

2.1.1.6 Naturwissenschaftliche Studien

413 Astronomie

437 Biologie

419 Chemie

426 Erdwissenschaften

474 Ernährungswissenschaften

452 Geographie

405 Mathematik

414 Meteorologie und Geophysik

490 Molekulare Biologie

449 Pharmazie

411 Physik

298 Psychologie

481 Sportwissenschaften

2.1.1.7 Rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

154 Angewandte Betriebswirtschaft

151 Betriebswirtschaft

160 Handelswissenschaft

157 Internationale Betriebswirtschaft

155 Internationale Wirtschaftswissenschaften

101 Rechtswissenschaften

102 Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften

130 Sozialwirtschaft

121 Soziologie

136 Statistik

140 Volkswirtschaft

175 Wirtschaftsinformatik

170 Wirtschaftspädagogik

180 Wirtschaftswissenschaften

2.1.1.8 Theologische Studienrichtungen

041 Evangelische Fachtheologie

011 Katholische Fachtheologie

012 Katholische Religionspädagogik

030 Philosophie an Katholisch-Theologischen Fakultäten

2.1.1.9 Individuelle Diplomstudien

057 Individuelles Diplomstudium

Das individuelle Diplomstudium ist im Regelfall mittels einer oder zweier weiterer Kennzahlen näher zu bezeichnen.

2.1.2 Doktoratsstudien

088 Doktoratsstudium der Bodenkultur

082 Doktoratsstudium der Evangelischen Theologie

080 Doktoratsstudium der Katholischen Theologie

090 Doktoratsstudium der medizinischen Wissenschaft

087 Doktoratsstudium der montanistischen Wissenschaften

091 Doktoratsstudium der Naturwissenschaften

092 Doktoratsstudium der Philosophie

081 Doktoratsstudium der Philosophie an einer Katholisch-Theologischen Fakultät

083 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften

084 Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

086 Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften

089 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin

Mittels der zweiten Kennzahl ist jene Studienrichtung (jener Studienzweig, jenes Unterrichtsfach) zu bezeichnen, der (dem) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges, so lautet die dritte Kennzahl 059 (nach einem Fachhochschul-Studiengang).

2.2 Die Kennzahlen für außerordentliche Studien lauten:

990 Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

Der Lehrveranstaltungsbesuch kann mittels einer zweiten Kennzahl näher bezeichnet werden.

992 Universitätslehrgang

993 Vorbereitungslehrgang

Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge sind mittels der zweiten Kennzahl näher zu bezeichnen.

996 Studium für die Gleichwertigkeit

997 Ergänzungsstudium (Paragraph 80 a, Absatz 11, UniStG)

Mittels der zweiten Kennzahl ist jene Studienrichtung zu bezeichnen, der das nicht gleichwertige oder das zu ergänzende Studium vergleichbar ist.

2.3 Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.1 gehören der Universität als ordentliche Studierende, Studierende mit einer Studienkennzahl aus Abschnitt 2.2 gehören ihr als außerordentliche Studierende an, solange die Zulassung zum entsprechenden Studium aufrecht ist.

2.4 Die Kennzahlen für allfällige Studienzweige eines Diplomstudiums (Paragraph 13, Absatz 3, UniStG) sowie zur näheren Bezeichnung von Universitäts- und Vorbereitungslehrgängen werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister anläßlich der aufsichtsbehördlichen Behandlung der entsprechenden Studienpläne festgelegt und mittels einer beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eingerichteten Datenbank bekanntgemacht.

3. Übergangsbestimmungen

3.1      Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen,

         weitergeführt und abgeschlossen werden  dürfen, sind in der

         vor dem 1. August 1997 geltenden Form zu kennzeichnen.

Doktoratsstudien auf Grund eines abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges sind jedenfalls gemäß Ziffer 2 Punkt eins Punkt 2, zu kennzeichnen.

3.2      Studien, die gemäß § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG begonnen,

         weitergeführt und abgeschlossen werden dürfen, sind in der

         vor dem 1. August 1998 geltenden Form zu kennzeichnen.

3.3      Studien, die von den Studierenden nach Studienplänen auf

         Grund des AHStG und der besonderen Studiengesetze oder auf

         Grund des KHStG oder auf Grund von Vorschriften aus der

         Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG oder des KHStG

         betrieben werden, müssen in der Evidenz der Studierenden

         als solche erkennbar sein.

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR12161687

Alte Dokumentnummer

N7199916264A