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Anl. 4 UniStEVO 1997

Fassungen
01.09.2002 bis 15.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 401.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
Anl. 421.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
Anl. 413.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
Anl. 401.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
Anl. 403.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

                                                         Anlage 4

                                                       zu § 4 Abs. 3

Kennzeichnung der Studien

Für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die Studien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Kennbuchstaben und Kennzahlen zu kodieren. Die Studienkennzeichnung umfasst im Einzelfall höchstens elf Zeichen (erster Kennbuchstabe, drei Kennzahlen mit je drei Ziffern, zweiter Kennbuchstabe).

1.    Kennbuchstaben

1.1   Die Kennbuchstaben lauten:

      Buchstabe  Universität

      A          Universität Wien

      B          Universität Graz

      C          Universität Innsbruck

      D          Universität Salzburg

      E          Technische Universität Wien

      F          Technische Universität Graz

      G          Montanuniversität Leoben

      H          Universität für Bodenkultur Wien

      I          Veterinärmedizinische Universität Wien

      J          Wirtschaftsuniversität Wien

      K          Universität Linz

      L          Universität Klagenfurt

      M          Donau-Universität Krems

      P          Katholisch-Theologische Privatuniversität Linz

      R          Akademie der bildenden Künste Wien

      S          Universität für angewandte Kunst Wien

      T          Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

      U          Universität Mozarteum Salzburg

      V          Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

      W          Universität für künstlerische und industrielle

                 Gestaltung Linz

1.2   Der erste Kennbuchstabe bezeichnet jene Universität, welche

      die Studierende oder den Studierenden zum betreffenden Studium

      zugelassen hat.

1.3   Wird das zweite Unterrichtsfach eines Lehramtsstudiums an

einer anderen Universität absolviert als das erste, ist der Buchstabe dieser Universität in das zweite Buchstabenfeld zu setzen. Jede der beiden beteiligten Universitäten hat die Studienkennzeichnung gleichlautend zu verwenden.

2. Kennzahlen der Studien

2.1 Als Kennzahlen für Studien sind jene zu verwenden, die den Universitäten regelmäßig auf elektronischem Weg bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe umfasst Kennzahlen für

2.1.1 Diplomstudien einschließlich deren Studienzweige, Bakkalaureats- und Magisterstudien, Doktoratsstudien, Universitäts- und Vorbereitungslehrgänge sowie weitere außerordentliche Studien gemäß UniStG;

2.1.2 Diplomstudien einschließlich deren Studienzweige und Wahlfachgruppen sowie Doktoratsstudien gemäß dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, dem Kunsthochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1983,, sowie den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen;

2.1.3 Staatsprüfungs- und Doktoratsstudien auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes oder des Kunsthochschul-Studiengesetzes;

2.1.4 Unterrichtsfächer, Sprachen, Instrumente und Gesang im Rahmen ordentlicher Studien.

Die Bekanntgabe enthält zusätzlich Angaben zur Kombinierbarkeit und Position der Kennzahlen gemäß Ziffer 2 Punkt 2 und 2 Punkt 3 sowie zu ihrer zeitlichen Gültigkeit entsprechend den studienrechtlichen Vorschriften.

2.2 Ordentliche Studien

2.2.1 Die Kennzahlen für ordentliche Studien umfassen den Kennzahlenbereich von 010 bis 979 des ersten Kennzahlenfeldes. Studierende mit einer Studienkennzahl für ordentliche Studien gehören der Universität als ordentliche Studierende an, solange die Zulassung zum Studium aufrecht ist.

2.2.2 Wählt eine Studierende oder ein Studierender eines Diplomstudiums einen Studienzweig, so tritt dessen Kennzahl an die Stelle der Studienrichtungskennzahl.

2.2.3 Geistes- und kulturwissenschaftliche Studienrichtungen Sofern die Felder nicht für die Angabe von Sprachen der Studienrichtung Romanistik, Slawistik oder Übersetzen und Dolmetschen benötigt werden, können mittels der zweiten und allenfalls dritten Kennzahl Empfehlungen des Studienplanes über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen (Anlage 1 Ziffer eins Punkt 41, zum UniStG) angegeben werden.

2.2.4 Künstlerische Studienrichtungen

Bei den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz ist mittels der zweiten Kennzahl das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.

2.2.5 Lehramtsstudium

Wird nur das erste Unterrichtsfach nach einem Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist anstelle von 190 die Studienkennzahl 191 zu verwenden. Wird nur das zweite Unterrichtsfach nach einem Studienplan auf Grund des UniStG studiert, ist die Studienkennzahl 192 zu verwenden. Mittels der zweiten und dritten Kennzahl sind die Unterrichtsfächer zu bezeichnen.

Das Unterrichtsfach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wurde, ist als erstes Unterrichtsfach anzugeben vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,).

2.2.6 Individuelle Diplomstudien

Der fachliche Inhalt des individuellen Diplomstudiums ist im Regelfall mittels einer oder zweier weiterer Kennzahlen für Diplomstudien (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach) näher zu bezeichnen.

2.2.7 Bakkalaureats- und Magisterstudien

Mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl ist das Bakkalaureats- oder Magisterstudium fachlich näher zu bezeichnen.

2.2.8 Doktoratsstudien

Mittels der zweiten Kennzahl ist jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach) zu bezeichnen, der (dem) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges, so ist 059 als dritte Kennzahl anzugeben.

2.3 Außerordentliche Studien

2.3.1 Die Kennzahlen für außerordentliche Studien umfassen den Kennzahlenbereich von 990 bis 999 des ersten Kennzahlenfeldes. Studierende mit einer Studienkennzahl für außerordentliche Studien gehören der Universität als außerordentliche Studierende an, solange die Zulassung zum Studium aufrecht ist.

2.3.2 Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen kann mittels einer zweiten Kennzahl näher bezeichnet werden.

2.3.3 Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge sind mittels der zweiten Kennzahl näher zu bezeichnen.

2.3.4 Bei Studien für die Gleichwertigkeit und Ergänzungsstudien gemäß Paragraph 80 a, Absatz 11, UniStG ist mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl jene Studienrichtung zu bezeichnen, der das nicht gleichwertige oder das zu ergänzende Studium vergleichbar ist.

3. Übergangsbestimmungen

3.1 Studien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 UniStG begonnen,

weitergeführt und abgeschlossen werden dürfen, sind in der vor dem 1. August 1997 geltenden Form zu kennzeichnen. Doktoratsstudien auf Grund eines abgeschlossenen Fachhochschul-Studienganges sind jedenfalls gemäß Ziffer 2 Punkt 2 Punkt 8, zu kennzeichnen.

3.2 Studien, die gemäß Paragraph 80 a, Absatz 2 bis 5 UniStG begonnen, weitergeführt und abgeschlossen werden dürfen, sind in der vor dem 1. August 1998 geltenden Form zu kennzeichnen.

3.3 Studien, die von den Studierenden nach Studienplänen auf Grund des AHStG und der besonderen Studiengesetze oder auf Grund des KHStG oder auf Grund von Vorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des AHStG oder des KHStG betrieben werden, müssen in der Evidenz der Studierenden als solche erkennbar sein.

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40035186