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Anl. 8 UniStEVO 1997

Fassungen
01.09.2002 bis 15.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 801.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
Anl. 813.09.200031.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
Anl. 801.02.199912.09.2000 BGBl. II Nr. 40/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

                                                            Anlage 8

                                                      zu § 12 Abs. 4

Statistik der Studierenden

1.   Personenzählung

1.1   Definition von Personenmengen (P)

1.1.1 PU - Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= "offenes Studium").

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Personenidentifikator,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position vergleiche Ziffer eins Punkt 3 und 3 Punkt eins der Anlage 4).

1.1.2 PN - Neu zugelassene Personen dieser Universität sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Personenidentifikator,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen).

1.1.3 PO - Neu zugelassene ordentliche Studierende dieser Universität

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Personenidentifikator,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r (die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen).

1.1.4 PE - Erstzugelassene

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer österreichischen Universität oder Hochschule angehört haben.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Personenidentifikator,
  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,
  • Strichaufzählung
    mindestens ein zur Fortsetzung gemeldetes offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

1.1.5 PM - Mitbeleger/innen

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Personenidentifikator,
  • Strichaufzählung
    ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet.

1.2 Untergliederung von Personenmengen

Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.

Die Personenmengen PU, PN, PO und PE (Ziffer eins Punkt eins Punkt eins bis eins Punkt eins Punkt 4) können jeweils auch unter Verzicht auf die Bedingung "zur Fortsetzung gemeldet" gebildet werden.

2.       Studienzählung

         Definition von Studienmengen (S)

2.1      SB - belegte Studien (gesamt)

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende hat die Fortsetzung gemeldet oder es wurde gemäß Paragraph 6, Absatz 4, mitbelegt

2.2 SN - belegte Studien im ersten Semester

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
  • Strichaufzählung
    die/der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen, auch nicht im Sinn einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Vorstudien sind bei kombinierten Studien je Fach, beim Lehramtsstudium hinsichtlich der Unterrichtsfächer zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik schließen jeweils sprachgleiche Vorstudien, in den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental (Gesangs)pädagogik und Jazz jeweils Vorstudien im betreffenden Instrument (oder Gesang) die Zuordnung zu dieser Zählmenge aus. Ein Bakkalaureatsstudium ist nicht dieser Zählmenge zuzuordnen, wenn Vorstudien im Diplomstudium derselben Studienrichtung vorliegen.

2.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    Matrikelnummer als Personenidentifikator
  • Strichaufzählung
    die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität
  • Strichaufzählung
    offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position
  • Strichaufzählung
    das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
  • Strichaufzählung
    die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität

2.4 SU - unterbrochene Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren Zulassung jedoch noch aufrecht ist

Kriterien:

  • Strichaufzählung
    offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
  • Strichaufzählung
    zu diesem Studium ist im betreffenden Semester keine Meldung der Fortsetzung erfolgt

2.5 SM - mitbelegte Studien

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Meldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht

Kriterien:

ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet

Wenn sich die Auszählung auf kombinationspflichtige Studien gemäß GN-StG oder nach den in Paragraph 18, Absatz eins, GN-StG genannten Vorläufer-Vorschriften bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Kenn-1) oder Zweitfach (Kenn-2) auszuweisen.

Werden in einer Auszählung Erweiterungsstudien berücksichtigt, so sind sie gesondert auszuweisen.

Wird eines der Fächer an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht bewertet. Bei den Lehramtsstudien nach UniStG ist diese Einschränkung für die Unterrichtsfächer sinngemäß durchzuführen.

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40035244