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Anl. 9 UniStEVO 1997

Fassungen
01.09.2002 bis 15.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 901.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
Anl. 921.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
Anl. 901.02.199920.09.2001 BGBl. II Nr. 40/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

                                                            Anlage 9

                                                      zu § 12 Abs. 5

Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden

1.       Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

1.1.     Auszuwählen sind alle ordentlichen Studien, bei denen

         zumindest in einem der beiden Semester des

         Berichtsstudienjahres an dieser Universität eine Zulassung

         bestand.

1.2 Ein ordentliches Studium, das in keinem der beiden Semester über das Ende der Nachfrist hinaus zugelassen war, ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es wurde im Berichtsstudienjahr abgeschlossen.

1.3      Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu

         bilden, wobei die ordentlichen Studien einer oder eines

         Studierenden fortlaufend zu numerieren sind.

2.       Sortierung

2.1      Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer

         vergebenen Ersatznummer (Z 2.3) aufsteigend sortiert zu

         übermitteln. Sie ist mit der laufenden Nummer 0000000

         einzuleiten und mit der laufenden Nummer 9999999

         abzuschließen. Nach der einleitenden Nummer 0000000 sind

         der Stichtag der Dateierstellung (JJJJMMTT) und der

         Kennbuchstabe der absendenden Universität anzugeben, sodann

         folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.

2.2      Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind

         entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer (Z 1.3) unmittelbar

         nacheinander anzuführen.

2.3      Der Matrikelnummern-Ersatz ist wie folgt zu bilden:

2.3.1    Die ersten beiden Ziffern (Matrikeljahr) sind beizubehalten.

2.3.2    Die übrigen Ziffern sind nach einheitlicher Vorgabe nicht

         rückführbar zu verschlüsseln.

3.       Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:

____________________________________________________________________

Start   Länge       Feldbezeichnung           Feldinhalt

____________________________________________________________________

   1       7    Matrikelnummern-Ersatz     siebenstellige

                                           Ziffernfolge anstelle der

                                           Matrikelnummer gemäß

                                           Z 2.3

  8       1     Staatsangehörigkeit        I = Inländer/in,

                                           A = Ausländer/in

  9       1     Geschlecht                 m, w

10       2     Nummer des Studiums        lfd. Nr. gemäß Z 1.3

12       1     Fortsetzungsmeldung        Z 4.1

13      11     Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß

                                           Anlage 4

24       2     Semesterzahl Fach-1        Z 4.2

26       2     Semesterzahl Fach-2        Z 4.2

28       1     Studienabschnitt (Fach-1)  Angabe gemäß Anlage 7 Z 3

29       1     Studienabschnitt (Fach-2)  Angabe gemäß Anlage 7 Z 3

30       2     Semesterstundenzahl Fach-1 Semesterstundenzahl gemäß

                                           Z 4.3.1

32       2     Semesterstundenzahl Fach-2 Semesterstundenzahl gemäß

                                           Z 4.3.2

4.       Feldinhalt

4.1      Fortsetzungsmeldung

A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschul-Taxengesetzes 1972 zur Fortsetzung gemeldet

römisch eins A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen

blank in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung

4.2 Semesterzahl

Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist als je zweistellige Zahl für zwei Studienfächer vorgesehen.

4.2.1 Die Semesterzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.

4.2.2 Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG (Kennzahl 190) entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

4.3 Semesterstundenzahl

Die Semesterstundenzahl ist als zweistellige Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach vorgesehen. Sie ist ganzzahlig darzustellen; allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden.

Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan und im Zeugnis zugeordneten Semesterstundenzahl zu berücksichtigen.

Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.

4.3.1 Die Semesterstundenzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterstundenzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.

4.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG ist die Semesterstundenzahl für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in das erste zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in das zweite zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-2) zu setzen.

4.3.3 Diplom- und Magisterarbeiten sind mit sechs, Dissertationen mit acht Semesterstunden anzusetzen. Der im Studienplan nicht mit einer Stundenzahl verbundene abschließende kommissionelle Teil der zweiten Diplomprüfung von auslaufend gemäß Paragraph 80, Absatz 2, 4 und 5 UniStG studierbaren Diplomstudien ist mit zwei Semesterstunden anzusetzen.

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40035245