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Anl. 9 UniStEVO 1997

Fassungen
21.09.2001 bis 31.08.2002 — BGBl. II Nr. 345/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 901.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
Anl. 921.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
Anl. 901.02.199920.09.2001 BGBl. II Nr. 40/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

21.09.2001BGBl. II Nr. 345/2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

                                                            Anlage 9

                                                      zu § 12 Abs. 5

Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden

1.       Auswahl aus der Evidenz der Studierenden und der Prüfungen

1.1      Auszuwählen sind Personen, die zumindest in einem der

         beiden Semester des Berichtsstudienjahres an dieser

         Universität zu einem oder mehreren ordentlichen Studien

         zugelassen waren oder deren offenes ordentliches Studium

         den Kennbuchstaben dieser Universität an zweiter Stelle

         aufweist.

1.2 Ein ordentliches Studium, das in keinem der beiden Semester über das Ende der allgemeinen Zulassungsfrist hinaus zugelassen war, ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es wurde im Berichtsstudienjahr abgeschlossen.

1.3      Je ordentlichem Studium gemäß Z 1.1 ist ein Datensatz zu

         bilden, wobei die ordentlichen Studien einer oder eines

         Studierenden fortlaufend zu numerieren sind.

2.       Sortierung

2.1      Die Datei ist nach der anstelle der Matrikelnummer

         vergebenen laufenden Nummer aufsteigend sortiert zu

         übermitteln. Sie ist mit der laufenden Nummer 0000000

         einzuleiten und mit der laufenden Nummer 9999999

         abzuschließen. Nach der einleitenden Nummer 0000000 sind

         der Stichtag der Dateierstellung (JJJJMMTT) und der

         Kennbuchstabe der absendenden Universität anzugeben, sodann

         folgen die einzelnen Datensätze gemäß Z 3.

2.2      Mehrere Datensätze einer oder eines Studierenden sind

         entsprechend ihrer fortlaufenden Nummer (Z 1.3) unmittelbar

         nacheinander anzuführen.

3.       Jeder Datensatz hat folgenden Aufbau:

--------------------------------------------------------------------

Start   Länge       Feldbezeichnung                 Feldinhalt

--------------------------------------------------------------------

  1       7     laufende Nummer            siebenstellige, über

                                           die

                                           Berichtsstudienjahre

                                           hinweg gleichbleibende,

                                           laufende Nummer

                                           anstelle

                                           der Martikelnummer

  8       1     Staatsangehörigkeit        I = Inländer/in,

                                           A = Ausländer/in

  9       1     Geschlecht                 m, w

10       2     Nummer des Studiums        lfd. Nr. gemäß Z 1.3

12       1     Fortsetzungsmeldung        Z 4.1

13      11     Kennzeichnung des Studiums Kennzeichnung gemäß

                                           Anlage 4

24       2     Semesterzahl Fach-1        Z 4.2

26       2     Semesterzahl Fach-2        Z 4.2

28       1     Studienabschnitt (Fach-1)  Angabe gemäß Anlage 7 Z 3

29       1     Studienabschnitt (Fach-2)  Angabe gemäß Anlage 7 Z 3

30       2     Semesterstundenzahl Fach-1 Semesterstundenzahl gemäß

                                           Z 4.3.1

32       2     Semesterstundenzahl Fach-2 Semesterstundenzahl gemäß

                                           Z 4.3.2

4.       Feldinhalt

4.1      Fortsetzungsmeldung

A in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres war das Studium bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschul-Taxengesetzes 1972 zur Fortsetzung gemeldet

römisch eins A trifft nicht zu, doch war das Studium in mindestens einem der beiden Semester des Berichtsjahres zur Fortsetzung gemeldet oder die oder der Studierende wurde in einem der beiden Semester zum Studium zugelassen

blank in keinem der beiden Semester erfolgte die Studienzulassung oder eine Fortsetzungsmeldung

4.2 Semesterzahl

Die erreichte Zahl zugelassener Semester zu Ende des Berichtsstudienjahres ist als je zweistellige Zahl für zwei Studienfächer vorgesehen.

4.2.1 Die Semesterzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.

4.2.2 Bei kombinationspflichtigen Studien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, ist die Semesterzahl für die erste Studienrichtung in das erste zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung in das zweite zweistellige Feld (Semesterzahl Fach-2) zu setzen. Beim Lehramtsstudium nach einem Studienplan gemäß UniStG (Kennzahl 190) entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach.

4.3 Semesterstundenzahl

Die Semesterstundenzahl ist als zweistellige Zahl von Semesterstunden abgelegter Prüfungen je Studienfach vorgesehen. Sie ist ganzzahlig darzustellen; allfällige Semesterstundenteile sind ab .,5 aufzurunden.

Bei der Ermittlung der Semesterstundenzahl sind alle im Berichtsstudienjahr an dieser Universität im Rahmen dieses ordentlichen Studiums (dieser Studienrichtung, dieses Unterrichtsfaches) abgelegten Prüfungen mit der ihnen jeweils im Studienplan und im Zeugnis zugeordneten Semesterstundenzahl zu berücksichtigen.

Prüfungsanerkennungen sind nicht einzubeziehen. Für die Zuordnung zum Berichtsstudienjahr ist das Prüfungsdatum maßgeblich.

4.3.1 Die Semesterstundenzahl ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterstundenzahl Fach-1). Das zweite Feld ist blank zu setzen.

4.3.2 Bei kombinationspflichtigen Diplomstudien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 UniStG auslaufend absolviert werden, sowie für Lehramtsstudien nach einem Studienplan gemäß UniStG ist die Semesterstundenzahl für die erste Studienrichtung (das erste Unterrichtsfach) in das erste zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-1) und jene für die zweite Studienrichtung (das zweite Unterrichtsfach) in das zweite zweistellige Feld (Semesterstundenzahl Fach-2) zu setzen.

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40024265