Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2000,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Anlage 8
zu § 12 Abs. 4
Statistik der Studierenden
1. Personenzählung
1.1 Definition von Personenmengen (P)
1.1.1 PU - Studierende dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium eine aufrechte Zulassung haben (= „offenes Studium”)
Kriterien:
Matrikelnummer als Personenidentifikator
mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position (vgl. Z 1.3 und Z 3.1 der Anlage 4)mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position vergleiche Ziffer eins Punkt 3 und Ziffer 3 Punkt eins, der Anlage 4)
1.1.2 PN - Neuzugelassene Personen dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden
Kriterien:
Matrikelnummer als Personenidentifikator
mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen, auch nicht im Sinne einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6)die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität (die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zum Studium zugelassen, auch nicht im Sinne einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 6,)
1.1.3 PO - Neuzugelassene ordentliche Studierende dieser Universität
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden.
Kriterien:
Matrikelnummer als Personenidentifikator,
mindestens ein offenes ordentliches Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r. (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen, auch nicht im Sinn einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6)die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r. (Die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen, auch nicht im Sinn einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 6,)
1.1.4 PE - Erstzugelassene
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen wurden und vorher nie einer österreichischen Universität oder Hochschule angehört haben
Kriterien:
Matrikelnummer als Personenidentifikator
die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität
mindestens ein offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität
1.1.5 PM - Mitbeleger/innen
sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität zugelassen sind.
Kriterien:
Matrikelnummer als Personenidentifikator
ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet
1.2 Untergliederung von Personenmengen
Bei Untergliederung der Gesamtmenge der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind.
2. Studienzählung
Definition von Studienmengen (S)
2.1 SB - belegte Studien (gesamt)
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die Zulassung oder eine Fortsetzungsmeldung erfolgte
Kriterien:
offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende hat die Fortsetzung gemeldet oder es wurde gemäß § 6 Abs. 4 mitbelegtdas Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen oder die oder der Studierende hat die Fortsetzung gemeldet oder es wurde gemäß Paragraph 6, Absatz 4, mitbelegt
2.2 SN - belegte Studien im ersten Semester
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.
Kriterien:
offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position,
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,
die/der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen, auch nicht im Sinn einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs. 6. Vorstudien sind bei kombinierten Studien je Fach, beim Lehramtsstudium hinsichtlich der Unterrichtsfächer zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik schließen jeweils sprachgleiche Vorstudien, in den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental (Gesangs)pädagogik und Jazz jeweils Vorstudien im betreffenden Instrument (oder Gesang) die Zuordnung zu dieser Zählmenge aus. Ein Bakkalaureatsstudium ist nicht dieser Zählmenge zuzuordnen, wenn Vorstudien im Diplomstudium derselben Studienrichtung vorliegen.die/der Studierende war bislang an dieser Universität noch nie zu diesem Studium zugelassen, auch nicht im Sinn einer Mitwirkung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Vorstudien sind bei kombinierten Studien je Fach, beim Lehramtsstudium hinsichtlich der Unterrichtsfächer zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik schließen jeweils sprachgleiche Vorstudien, in den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental (Gesangs)pädagogik und Jazz jeweils Vorstudien im betreffenden Instrument (oder Gesang) die Zuordnung zu dieser Zählmenge aus. Ein Bakkalaureatsstudium ist nicht dieser Zählmenge zuzuordnen, wenn Vorstudien im Diplomstudium derselben Studienrichtung vorliegen.
2.3 SE - belegte Studien der Erstzugelassenen
sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE)
Kriterien:
Matrikelnummer als Personenidentifikator
die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität
offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten Position
das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen
die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität
2.4 SU - unterbrochene Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester keine Fortsetzungsmeldung erfolgte, deren Zulassung jedoch noch aufrecht ist
Kriterien:
offenes Studium mit dem Kennbuchstaben dieser Universität an der ersten oder zweiten Position
zu diesem Studium ist im betreffenden Semester keine Meldung der Fortsetzung erfolgt
2.5 SM - mitbelegte Studien
sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Meldung erfolgte, obwohl die Zulassung ausschließlich an einer anderen Universität besteht
Kriterien:
ein Studium, dessen Kennzeichnung den Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält, ist dieses Semester zur Fortsetzung gemeldet
Wenn sich die Auszählung auf kombinationspflichtige Studien gemäß GN-StG oder nach den in § 18 Abs. 1 GN-StG genannten Vorläufer-Vorschriften bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Kenn-1) oder Zweitfach (Kenn-2) auszuweisen.Wenn sich die Auszählung auf kombinationspflichtige Studien gemäß GN-StG oder nach den in Paragraph 18, Absatz eins, GN-StG genannten Vorläufer-Vorschriften bezieht, sind die Studienrichtungen entsprechend der Abfolge der Kennzahlen als Erstfach (Kenn-1) oder Zweitfach (Kenn-2) auszuweisen.
Werden in einer Auszählung Erweiterungsstudien berücksichtigt, so sind sie gesondert auszuweisen.
Wird eines der Fächer an einer anderen Universität absolviert, so wird dieses nicht bewertet. Bei den Lehramtsstudien nach UniStG ist diese Einschränkung für die Unterrichtsfächer sinngemäß durchzuführen.