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Anl. 7 UniStEVO 1997

Fassungen
21.09.2001 bis 31.08.2002 — BGBl. II Nr. 345/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 701.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
Anl. 721.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
Anl. 713.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
Anl. 701.02.199912.09.2000 BGBl. II Nr. 40/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

21.09.2001BGBl. II Nr. 345/2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

                                                            Anlage 7

                                                      zu § 12 Abs. 2

Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden

1.       Auswahl aus der Evidenz der Studierenden

1.1      Auszuwählen sind Personen, bei denen seit der Übermittlung

         der endgültigen Daten für das vorhergehende Semester an die

         Gesamtevidenz der Studierenden Daten gemäß Z 2.3 geändert

         wurden, und Studien, für die mindestens eines der

         Selektionskriterien von Z 1.2 zutrifft. Ausgenommen von der

         Auswahl sind allfällige Testdaten.

Anhand der ausgewählten Personen und Studien sind jeweils komplette Fälle zu bilden, die aus einem Personaldatensatz und mindestens einem Studiendatensatz bestehen. Haben sich zwar Daten zur Person geändert, trifft aber für keines der Studien Ziffer eins Punkt 2, zu, so ist der Studiendatensatz aus dem zuletzt zugelassenen Studium zu bilden.

1.2 Kriterien für die Ausgabe eines Studiensatzes

1.2.1 Zulassung

Ein Studiensatz ist auszugeben

1.2.1.1 bei Neu- oder Wiederzulassung zu diesem Studium an dieser Universität im aktuellen Semester;

1.2.1.2 bei aufrechter Zulassung zum Studium, unabhängig davon, ob im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet wurde oder nicht;

1.2.1.3 bei Erlöschen der Zulassung für dieses Studium;

1.2.1.4 bei Speicherung von Studienabschnitten oder Prüfungsdaten, auch nach Erlöschen der Zulassung;

1.2.1.5 bei jeder Änderung oder Korrektur von in Ziffer 2 Punkt 4, angeführten Studiendaten.

Bei den Ziffer eins Punkt 2 Punkt eins Punkt 3 bis eins Punkt 2 Punkt eins Punkt 5 ist auf den Zeitraum seit der Übermittlung der endgültigen Daten des vorhergehenden Semesters abzustellen.

1.2.2 Mitbelegung

Ein Studiensatz ist auszugeben

1.2.2.1 bei erstmaliger Erfassung und Speicherung der Daten einer Mitbelegung (Paragraph 6,);

1.2.2.2 bei Meldung der Fortsetzung der Mitbelegung zum Studium im aktuellen Semester;

1.2.2.3 bei Wechsel der zulassenden Universität des mitbelegten Studiums.

1.2.3 Studienänderung mit Zulassungscharakter

Zwei Studiensätze, nämlich jener des bisherigen und jener des neuen Studiums, sind im Semester des Umstiegs auszugeben

1.2.3.1 bei Wechsel der Sprachen in den Studienrichtungen Romanistik, Slawistik sowie Übersetzen und Dolmetschen;

1.2.3.2 bei Wechsel eines Unterrichtsfaches in einem Lehramtsstudium;

1.2.3.3 bei Wechsel eines Faches in einem kombinationspflichtigen Studium;

1.2.3.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Fächer eines kombinationspflichtigen Studiums.

1.2.4 Studienänderung ohne Zulassungscharakter

Zwei Studiensätze, nämlich das bisherige und das neue Studienbild, sind im Semester des Umstiegs auszugeben

1.2.4.1 bei Wechsel von der Studienrichtung auf einen Studienzweig dieser Studienrichtung;

1.2.4.2 bei Wechsel von einem Studienzweig auf einen anderen Zweig dieser Studienrichtung;

1.2.4.3 bei Wechsel der Vertiefungsfächer gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt 41, zum UniStG;

1.2.4.4 bei Vertauschen der Reihenfolge der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums;

1.2.4.5 bei Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften (Paragraph 80, Absatz 2 und 3, jeweils letzter Satz, sowie Paragraph 80 a, Absatz 2, vorletzter Satz und Absatz 3, letzter Satz UniStG).

2. Format der Datei und Transformationen

2.1      Die Datei ist nach den ersten acht Zeichen (Matrikelnummer

         und Satzart) aufsteigend sortiert zu übermitteln. Sie ist

         mit einem Kopfsatz (Z 2.2) einzuleiten und mit einem

         Endsatz ohne Inhalt (Matrikelnummer = 9999999 und Satzart

         = 9) abzuschließen.

2.2      Der Kopfsatz der Semesterdatei enthält die Leitdaten der

         Übermittlung und hat folgenden Aufbau:

--------------------------------------------------------------------

Start   Länge       Feldbezeichnung                 Feldinhalt

--------------------------------------------------------------------

1        7     Matrikelnummern-Feld                  „0000000”

8        1     Satzart                               „0”

9        1     Filler

10        8     Stichtag der Dateierstellung          Z 2.5.1

18        1     Filler

19        1     Dateistatus                           Z 2.5.2

20        1     Filler

21        1     übermittelnde Universität             Z 2.5.3

22        1     Filler

23        7     Datenverarbeitungsregister-Nummer     DVR-Nr.

30        -     Filler (ggf. Kennung der              (Progr.-Vers.)

                Programm-Version)

2.3      Der Personalsatz eines Falles der Semesterdatei hat

         folgenden Aufbau:

--------------------------------------------------------------------

Start   Länge       Feldbezeichnung                 Feldinhalt

--------------------------------------------------------------------

  1       7     Matrikelnummer                         Matrikel-Nr.

  8       1     Satzart                                „1”

  9      25     Familienname                           Z 2.5.4

34      25     Vorname(n)                             Z 2.5.4

59       8     Geburtsdatum                           Z 2.5.1

67       3     Staatsangehörigkeit                    Z 2.5.3

70       1     Geschlecht                             m, w

71       2     Schulform der allgemeinen              Z 2.5.3

                Universitätsreife

73       6     Datum der allgemeinen                  Z 2.5.5

                Universitätsreife

79      25     akademische(r) Grad(e)                 Z 2.5.4

104       3     Staatencode der Anschrift am Heimatort Z 2.5.3

107       6     Postleitzahl der Anschrift am          Z 2.5.4

                Heimatort

113      20     Heimatort                              Z 2.5.4

133      10     Filler

143       1     Kennzeichnung für Personenzählung PE/PN  2.5.6a

144       1     Kennzeichnung für Personenzählung PO     2.5.6b

145       1     Beitragsstatus            gemäß Anl. 6 Z 1.2

146       3     Mobilitätsprogramm        gemäß Anl. 6 Z 5

149       3     Gastland des

                Auslandsaufenthaltes                     2.5.3

2.4      Der Studiensatz für jedes Studium der Semesterdatei hat den

         folgenden Aufbau:

--------------------------------------------------------------------

Start   Länge       Feldbezeichnung                 Feldinhalt

--------------------------------------------------------------------

  1      7   Matrikelnummer                        Matrikel-Nr.

  8      1   Satzart                               „2”

  9      1   Kennzeichnung von UniStG-Studien      Z 2.5.7

10      1   Universität der Zulassung             Z 2.5.3

11      3   Kennzahl-1 des Studiums               Z 2.5.3

14      3   Kennzahl-2 oder Zusatzkennung des     Z 2.5.3

             Studiums

17      3   Zusatzkennung des Studiums            Z 2.5.3

20      1   zweite Universität                    Z 2.5.3

21      8   Zulassungsdatum (Beginndatum)         Z 2.5.1, Z 2.5.8

29      1   Zulassungsstatus                      Z 2.5.9

30      1   Abgangsbescheinigung                  Z 2.5.3, Z 2.5.10

31      1   Anfängermarke für Fach-1              Z 2.5.11

32      1   Anfängermarke für Fach-2              Z 2.5.11

33      1   Meldung der Fortsetzung des           Z 2.5.12

             Studiums

34      8   Beendigungsdatum                      Z 2.5.1, Z 2.5.13

42      1   Studienabschnitt (Fach-1)             Z 3.1, Z 3.3

43      1   Studienabschnitt (Fach-2)             Z 3.1, Z 3.3

44      8   Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 1)  Z 2.5.1, Z 3.5

52      8   Abschlußdatum 1. Abschnitt (Fach- 2)  Z 2.5.1, Z 3.5

             oder 2. Abschnitt

60      8   Abschlußdatum letzter Abschnitt       Z 2.5.1, Z 3.5

             (Fach-1)

68      8   Abschlußdatum letzter Abschnitt       Z 2.5.1, Z 3.5

             (Fach-2)

76      8   Abschlußdatum Doktorat oder           Z 2.5.1, Z 3.5

             sonstiger Abschluß

2.5      Transformationen und Gültigkeitsprüfungen

2.5.1    Alle achtstelligen Datumsfelder in der Datei sind nach dem

         Muster „JJJJMMTT” zu besetzen, zB „19981224”.

2.5.2    Dateistatus:

         V vorläufig: Datenübermittlung vor, zu oder zwischen den

           vorgeschriebenen Stichtagen

         E endgültig: Datenübermittlung, die spätestens drei Wochen

           nach Ende der Nachfrist jedes Semesters durchzuführen ist

         Z Nachtrag von Daten Studierender mit abweichender Regelung

           für die Zulassungsfrist (§ 31 Abs. 4 UniStG)

2.5.3    In Feldern mit codierten Informationen müssen die Werte

         gültige Codes des jeweiligen Sachgebietes darstellen (vgl.

         Anlage 4 und Anlage 6 Z 1, 2 und 5).

2.5.4    Alle Textfelder sind linksbündig, mit Großbuchstaben und

         mit aufgelösten Umlauten sowie mit der Transformation

         „ß”=„SS” zu besetzen. Buchstaben mit diakritischen

         Zeichen (wie Akzente usw.) sind in einfache deutsche

         Zeichen zu wandeln.

2.5.5 Das Feld „Datum der allgemeinen Universitätsreife” ist nach dem Muster „JJJJMM” zu besetzen, zB „199806”. Beim Schulformen-Code „98” ist dieses Feld mit „000000”, beim Schulformen-Code „99” mit „999999” zu besetzen.

2.5.6a Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem Studium zugelassen wurde ("PN"), so ist das Feld mit "N" zu besetzen; dies gilt auch für die Universität, die gemäss Paragraph 2, Absatz 6, am Zulassungsverfahren mitgewirkt hat. Wenn die Person an dieser Universität jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde ("PE"), so ist "E" einzusetzen vergleiche Anlage 8, Ziffer eins Punkt eins Punkt 2 und eins Punkt eins Punkt 4). In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

2.5.6b Wenn die Person erstmals an dieser Universität zu einem

ordentlichen Studium zugelassen wurde ("PO"), so ist das Feld mit "O" zu besetzen vergleiche Anlage 8, Ziffer eins Punkt eins Punkt 3,); dies gilt auch für die Universität, die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, am Zulassungsverfahren mitgewirkt hat. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

2.5.7 Außerordentliche Studien und ordentliche Studien auf Grund von Studienplänen gemäß UniStG sind mit "U", ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit "A" zu kennzeichnen. Bei mitbelegten Studien kann dieses Feld leer bleiben.

2.5.8 In allen Fällen, in denen die Information über verschiedene Phasen eines Studiums zwar getrennt gespeichert wird, jedoch keine Zulassungen ( Paragraphen 34, 41 und 80 Absatz 2 und 80 a Absatz 2, UniStG) vorliegen, ist im Feld "Zulassungsdatum" das Beginndatum der jeweiligen Studienphase anzugeben.

2.5.9 Zu verwenden sind die Codes F, römisch zehn, Y und Z gemäß Anlage 6 Ziffer 4 Punkt 3, Eine Studienzulassung ist im betreffenden Semester mit "B" zu codieren. Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (zB Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität ist mit "F" zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus immer mit "F" anzugeben.

2.5.10 Wird mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung einer anderen Universität für das angestrebte Studium oder ein (Unterrichts-)Fach desselben vorgelegt, so ist im Semester der Zulassung der Kennbuchstabe der ausstellenden Universität zu setzen; in den folgenden Semestern (Fortsetzung des Studiums) bleibt das Feld leer.

2.5.11 "Anfängermarke für Fach-1" entspricht allen Einfachstudien sowie dem ersten Fach eines kombinationspflichtigen Studiums oder dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums, der ersten Sprache bei Romanistik oder Slawistik; "Anfängermarke für Fach-2" entspricht dem zweiten (Unterrichts-)Fach. Die Anfängermarke "A" ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.

Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium oder einem kombinationspflichtigen Studium (Paragraph 80, Absatz 2, UniStG) sind die Voraussetzungen für eine allfällige Anfängermarke für jedes (Unterrichts-)Fach gesondert zu prüfen. In den Studienrichtungen Romanistik und Slawistik ist keine Anfängermarke zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zu einer Studienrichtung oder zu einem Studienzweig gleicher Sprache erfolgte. In den Studienrichtungen Instrumentalstudium, Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz unterbleibt die Anfängermarke bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes (des Gesanges) im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bakkalaureatsstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängermarke darzustellen.

2.5.12 Das Feld ist mit dem Buchstaben "I" zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde, wenn sie oder er im aktuellen Semester die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat oder wenn eine Mitbelegung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt. Das Feld ist mit "A" zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschul-Taxengesetzes 1972 gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit "U" zu besetzen.

2.5.13 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung (Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz eins, UniStG), jedoch bei Studienänderungen ohne Zulassungscharakter (Ziffer eins Punkt 2 Punkt 4,) mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase zu besetzen.

3. Studienabschnitte und Prüfungsdaten

3.1      Für die Felder „Studienabschnitt” (für Fach-1 und Fach-2)

         sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen

         vorgesehen:

         leer: noch keine studienabschnittsabschließende Prüfung

               oder (bei Feld 2) für dieses Studium keine Angabe

               erlaubt

         R 1. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 1. Rigorosum eines

              Studiums mit mehreren Abschnitten

         W 2. Diplomprüfung (Staatsprüfung) oder 2. Rigorosum eines

              Studiums mit drei Abschnitten

         S abschließende Diplomprüfung (Staatsprüfung) eines

           Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte

           Absolutorium oder examen pro candidatura beim Studium der

           Theologie nach alten Vorschriften (auslaufend)

           Bakkalaureats- oder Magisterprüfung

         P (abschließendes) Rigorosum

         U Abschlußprüfung eines Universitätslehrganges

           Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit

           Diplomprüfung eines Kurzstudiums (auslaufend)

           Abschlußprüfung eines Erweiterungsstudiums oder

           Aufbaustudiums (auslaufend)

Bei den Codes R, W, S und P überschreibt der im Studienverlauf jeweils höherwertigere den niederwertigeren.

3.2 Die Besetzung der Felder Studienabschnitt (für Fach-1 und Fach-2) und der fünf Felder für das Datum von studienabschnittsabschließenden Prüfungen stehen in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im sogenannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen, abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium wird aus der Datei der Studienkennzahlen vergleiche Anlage 4 Ziffer 2 Punkt 4, sowie die separate Beschreibung für die Felder der Datei „kennzl.asc”) gebildet. Dabei ist die Reihenfolge der Bildungsregeln einzuhalten:

3.2.1 Bildungsregel-1: Ist die erste Kennzahl ein Kopfcode oder bezeichnet sie ein nicht kombinationspflichtiges Studium, so ist der Prüfungsvektor ident mit dem Feld "Abschluss-Codes"; das gilt für die folgenden "Gruppenkennzeichen": A, B, C, G, H, J, N, O, P, Q, R, T, U, römisch fünf, Y, Z oder blank.

3.2.2 Bildungsregel-2: Ist der „Studientyp” für die erste und die zweite Kennzahl gleich „A” oder „B”, so ist der Prüfungsvektor ein Feld mit vier blanks und dem Zeichen „P” in Position fünf.

3.2.3 Bildungsregel-3: In den übrigen Fällen wird der Prüfungsvektor positionsgetreu aus den Werten an den Positionen 1, 3 und 5 der „Abschluß-Codes” der ersten Kennzahl und den Werten an den Positionen 2 und 4 der „Abschluß-Codes” der zweiten Kennzahl zusammengesetzt. Beim „Gruppenkennzeichen” „E” entfällt die Verknüpfung mit der zweiten Kennzahl.

3.3 Für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” sind nur jene Werte aus Ziffer 3 Punkt eins, zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Wurde dieser nach Bildungsregel-3 ermittelt, so besteht ein strikter Zusammenhang zwischen den Werten in den Positionen 1, 3 und 5 mit „Studienabschnitt (Fach-1)” und den Werten in den Positionen 2 und 4 mit „Studienabschnitt (Fach-2)”. Für die übrigen Ermittlungswege darf nur das Feld „Studienabschnitt (Fach-1)” besetzt sein.

3.4 Für kombinationspflichtige Studien, die an zwei Universitäten betrieben werden, gilt für Ziffer 3 Punkt 2 und Ziffer 3 Punkt 3, die Einschränkung, daß für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder „Studienabschnitt” von jeder der beteiligten Universitäten nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, die dem eigenen Studienangebot entspricht.

Die Felder, die der anderen Universität zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.

3.5 Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor (Bildungsregel-3) ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten studienabschnittsabschließenden Prüfung zu setzen ist.

Die Datumsfelder der studienabschnittsabschließenden Prüfungen werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern übermittelt wurden, sind in den folgenden Semestern in den Daten weiterhin anzuführen. Ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 5 das Abschlußdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 3 abgeschlossen. Bei Vorliegen eines solchen Studienabschlusses ist der Zulassungsstatus auf „X” zu setzen.

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40024264