Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 40/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Zeugnisformulare für Studien an Universitäten und für Lehramtsstudien an Hochschulen künstlerischer Richtung nach Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG sowie Zeugnisse für Studien an Hochschulen künstlerischer Richtung, ausgenommen Lehramtsstudien und die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste, nach Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStG werden durch diese Verordnung nicht berührt. Sie dürfen im Rahmen von § 80 Abs. 3 und § 80a Abs. 3 UniStG weiterhin verwendet werden.Paragraph 17, (1) Zeugnisformulare für Studien an Universitäten und für Lehramtsstudien an Hochschulen künstlerischer Richtung nach Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AHStG sowie Zeugnisse für Studien an Hochschulen künstlerischer Richtung, ausgenommen Lehramtsstudien und die Studienrichtung Architektur an den Universitäten der Künste, nach Vorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des KHStG werden durch diese Verordnung nicht berührt. Sie dürfen im Rahmen von Paragraph 80, Absatz 3 und Paragraph 80 a, Absatz 3, UniStG weiterhin verwendet werden.
(2)Absatz 2,Studienpläne für Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 oder § 80a Abs. 2 bis 5 UniStG betrieben werden, sind auf den Studienblättern abweichend von § 8 Abs. 2 Z 9 lit. b Z 1 mit dem ersten Semester ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen.Studienpläne für Studien, die gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 oder Paragraph 80 a, Absatz 2 bis 5 UniStG betrieben werden, sind auf den Studienblättern abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, Ziffer eins, mit dem ersten Semester ihrer Wirksamkeit zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,An den Universitäten der Künste dürfen im Studienjahr 1998/99 die Formulare gemäß Anlage 1 zur Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung - KHStEVO, BGBl. Nr. 220/1989, mit folgenden Ausnahmen verwendet werden:An den Universitäten der Künste dürfen im Studienjahr 1998/99 die Formulare gemäß Anlage 1 zur Kunsthochschul-Studienevidenzverordnung - KHStEVO, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1989,, mit folgenden Ausnahmen verwendet werden:
F 1/6a Studienbuch 1. Blatt
F 3a Inskriptionsblatt
F 6 Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare
F 15 Abschlußbescheinigung (Absolutorium)
F 16/2 Abgangsbescheinigung für außerordentliche
Hörerinnen/Hörer oder Gasthörerinnen/Gasthörer
(4)Absatz 4,Die bisher verwendeten Druckprogramme für Semesteretiketten, Studienbuchblätter und Inskriptionsbestätigungen dürfen an den Universitäten der Künste im Studienjahr 1998/99 weiter verwendet werden.
(5)Absatz 5,Studierenden, die im Sommersemester 1997 eine andere Universität oder Hochschule als Stammhochschule hatten, ist bei aufrechter Zulassung an einer Universität der Künste längstens zu Beginn des Sommersemesters 1999 ein Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) auszustellen. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende gemäß Formular 2 der Anlage 1 zur KHStEVO dürfen noch bis Ende des Studienjahres 2004/05 verwendet werden, doch hat die Universität der Künste längstens zu Beginn des Sommersemesters 1999 auf diesen Ausweisen ihre Bezeichnung gemäß § 6 KUOG anzubringen.Studierenden, die im Sommersemester 1997 eine andere Universität oder Hochschule als Stammhochschule hatten, ist bei aufrechter Zulassung an einer Universität der Künste längstens zu Beginn des Sommersemesters 1999 ein Ausweis für Studierende (Formular 2/1 oder 2/2) auszustellen. Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise für Studierende gemäß Formular 2 der Anlage 1 zur KHStEVO dürfen noch bis Ende des Studienjahres 2004/05 verwendet werden, doch hat die Universität der Künste längstens zu Beginn des Sommersemesters 1999 auf diesen Ausweisen ihre Bezeichnung gemäß Paragraph 6, KUOG anzubringen.
(6)Absatz 6,§ 2 Abs. 5 letzter Satz ist auch auf Doktoratsstudien der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften gemäß GN-StG anzuwenden.Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz ist auch auf Doktoratsstudien der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften gemäß GN-StG anzuwenden.
(7)Absatz 7,§ 12 Abs. 2 vierter und fünfter Satz ist auch auf allfällige Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist anzuwenden, die in der abschließenden Übermittlung nicht enthalten waren.Paragraph 12, Absatz 2, vierter und fünfter Satz ist auch auf allfällige Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist anzuwenden, die in der abschließenden Übermittlung nicht enthalten waren.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar
Dokumentnummer
NOR12161684
Alte Dokumentnummer
N7199916260A