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§ 3 UniStEVO 1997

Fassungen
01.09.2002 bis 15.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.09.200215.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 321.09.200131.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 345/2001
§ 313.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 301.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 303.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Studienrichtungs- und Universitätswechsel, Mehrfachstudien

Paragraph 3, (1) Will die oder der Studierende die Studienrichtung (den Studienzweig, das Studium) wechseln oder an derselben Universität zu einem weiteren Studium zugelassen werden, so hat sie oder er dies fristgerecht mittels Formular 1/2 Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zu beantragen und den gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 erforderlichen Nachweis, allenfalls die Nachweise gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, 9 a, 10 und 12 vorzulegen.

  1. Absatz 2,Beabsichtigt die oder der Studierende eines Lehramtsstudiums, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, die Diplomarbeit aus dem bisherigen zweiten Unterrichtsfach zu verfassen, so hat sie oder er an beiden beteiligten Universitäten gleichlautend unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Paragraph 61, Absatz 6, UniStG) die Zulassung mit geänderter Reihenfolge der Unterrichtsfächer zu beantragen. Die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich.
  2. Absatz 3,Wechselt eine Studierende oder ein Studierender die Universität oder beantragt sie oder er die Zulassung zu einem weiteren Studium an einer anderen Universität, so ist Paragraph 2, anzuwenden.
  3. Absatz 4,Bestehen nach einem Universitätswechsel anläßlich der Zulassung zu Prüfungen Zweifel über die Anzahl der bereits durchgeführten Prüfungswiederholungen (Paragraph 58, UniStG), so hat das zuständige Universitätsorgan die erforderlichen Auskünfte bei der früheren Universität einzuholen. Deren Organe haben die benötigten Auskünfte zu erteilen.

Schlagworte

Studienrichtungswechsel

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40035154