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§ 5 UniStEVO 1997

Fassungen
13.09.2000 bis 20.09.2001 — BGBl. II Nr. 294/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 521.09.200115.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 513.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 501.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 503.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.09.2000BGBl. II Nr. 294/2000

Außerkrafttretensdatum

20.09.2001

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Paragraph 5, (1) Die Studierenden sind verpflichtet, jedes Semester innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist der Rektorin oder dem Rektor der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung mittels des Meldungsblattes (Formular 3) Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zu melden.

  1. Absatz 2,Bei der Meldung der Fortsetzung des Studiums ist die Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge nachzuweisen. Ausländische Studierende gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Hochschul-Taxengesetzes 1972 und Staatenlose haben überdies die Einzahlung des Studienbeitrages oder dessen Erlaß nachzuweisen. Der Studienbeitrag und der Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger Sonderbeiträge sind je Semester nur einmal zu entrichten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Universitätslehrgängen haben die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Meldung der Fortsetzung des Studiums auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu gestatten, sofern die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40011414