Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2000,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Mitbelegung
§ 6. (1) In jedem Semester, in dem die oder der Studierende beabsichtigt, an einer anderen Universität als jener der Zulassung im Rahmen ihres oder seines Studiums Lehrveranstaltungen zu besuchen oder Prüfungen abzulegen (§ 4 Z 25, § 29 Abs. 1 Z 4 und 5, § 34 Abs. 8 UniStG und Z 1.41, Z 3.4 sowie Z 3.5 lit. d der Anlage 1 zum UniStG), ist an der betreffenden Universität eine Mitbelegung vorzunehmen.Paragraph 6, (1) In jedem Semester, in dem die oder der Studierende beabsichtigt, an einer anderen Universität als jener der Zulassung im Rahmen ihres oder seines Studiums Lehrveranstaltungen zu besuchen oder Prüfungen abzulegen (Paragraph 4, Ziffer 25,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 34, Absatz 8, UniStG und Ziffer eins Punkt 41,, Ziffer 3 Punkt 4, sowie Ziffer 3 Punkt 5, Litera d, der Anlage 1 zum UniStG), ist an der betreffenden Universität eine Mitbelegung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die erstmalige Mitbelegung hat die oder der Studierende im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist mittels der Formulare 1/2 und 3 sowie unter Vorlage eines ausgefüllten Evidenzbogens (Formular 1/1) zu melden. Der Ausweis für Studierende und das aktuelle Studienblatt jener Universität, zu deren Studium sie oder er mitbelegen will, sind vorzulegen. In den folgenden Semestern ist die Mitbelegung jeweils im Rahmen der allgemeinen Zulassungsfrist mittels des Meldungsblattes (Formular 3) vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Eine Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
(4)Absatz 4,Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien (§ 2 Abs. 5) sowie bei Zulassung zu einem Lehramtsstudium, dessen zweites Unterrichtsfach nicht an der Universität der Antragstellung absolviert wird (§ 2 Abs. 6), hat die zulassende Universität die Mitbelegung an der anderen beteiligten Universität durch Übermittlung der erforderlichen Daten der betroffenen Studierenden anläßlich der Zulassung und der Meldung der Fortsetzung vorzunehmen. Überdies ist das Erlöschen der Zulassung mitzuteilen. Die erforderlichen Daten sind nach Maßgabe der Anlage 5 laufend, längstens jedoch zwei Wochen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist zu übermitteln.Bei einer gemeinsamen Einrichtung von Studien (Paragraph 2, Absatz 5,) sowie bei Zulassung zu einem Lehramtsstudium, dessen zweites Unterrichtsfach nicht an der Universität der Antragstellung absolviert wird (Paragraph 2, Absatz 6,), hat die zulassende Universität die Mitbelegung an der anderen beteiligten Universität durch Übermittlung der erforderlichen Daten der betroffenen Studierenden anläßlich der Zulassung und der Meldung der Fortsetzung vorzunehmen. Überdies ist das Erlöschen der Zulassung mitzuteilen. Die erforderlichen Daten sind nach Maßgabe der Anlage 5 laufend, längstens jedoch zwei Wochen nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist zu übermitteln.
Anmerkung
Formulare nicht darstellbar