Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Abteilungsvorstand und Fachvorstand
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Dem Abteilungsvorstand obliegt in Unterordnung unter den Schulleiter
an berufsbildenden Schulen die Leitung einer Fachabteilung,
an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik die Leitung des Praxiskindergartens, gegebenenfalls auch des Praxishortes, sowie der Kindergarten- und Hortpraxis und
an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die Leitung des Praxisschülerheimes und des Praxishortes sowie der Hort- und Heimpraxis; im Falle eines angeschlossenen Studentenheimes für Studierende der Bildungsanstalt obliegt ihm auch die Unterstützung des Schulleiters in den berufsbezogenen Angelegenheiten dieses Studentenheimes.
(2)Absatz 2,Dem Fachvorstand obliegt die Betreuung einer Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände in Unterordnung unter den Schulleiter.
Schlagworte
Kindergartenpraxis
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40182207