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§ 18 UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1801.08.199831.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1801.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Doktoratsstudien

Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien

Paragraph 18, (1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.

  1. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.
  2. Absatz 3,Die Vorschläge für Studienangebots- und Standortentscheidungen sind einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:
    1. Ziffer eins
      die obersten Kollegialorgane der Universitäten sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),
    2. Ziffer 2
      die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere
      fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und
      fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen.
  3. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Doktoratsstudien obliegt.

Schlagworte

Studienangebotsentscheidung

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022705