Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Diplomprüfungen
§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.Paragraph 50, (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fach- oder Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fach- oder Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Kunsthochschul-Organisationsgesetz und Paragraph 7, Ziffer eins, Akademie-Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Absatz 2, gleichwertig ist.
(4)Absatz 4,Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitäts- und Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß § 29 UOG 1993, soweit sie mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten betraut wurden, und sonstige beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitäts- und Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß Paragraph 29, UOG 1993, soweit sie mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten betraut wurden, und sonstige beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(5)Absatz 5,Studierende von Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Schlagworte
Fachprüfung, Universitätsassistentin, Universitätsassistent
Dokumentnummer
NOR12127088
Alte Dokumentnummer
N7199761903J