Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundestheaterorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Aufsichtsrat
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.Die Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, haben jeweils einen Aufsichtsrat.
(2)Absatz 2,In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils sechs Aufsichtsräten vorzusehen.In den Erklärungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils sechs Aufsichtsräten vorzusehen.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:
ein Mitglied vom Bundeskanzler,
drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens vom Bundeskanzler,
zwei Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen.
(4)Absatz 4,Den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 gehört der Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH an, der gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates ist. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, nimmt diese Aufgaben der Sprecher der Geschäftsführung wahr. Die weiteren Mitglieder der Aufsichtsräte werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:Den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 4, gehört der Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH an, der gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates ist. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, nimmt diese Aufgaben der Sprecher der Geschäftsführung wahr. Die weiteren Mitglieder der Aufsichtsräte werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:
ein Mitglied von der Bundestheater-Holding GmbH;
drei Mitglieder vom Bundeskanzler;
ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen.
(5)Absatz 5,Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 sowie gemäß Abs. 4 Z 2 sind gegenüber dem Bundeskanzler und die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 3 sowie gemäß Abs. 4 Z 3 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie gemäß Absatz 4, Ziffer 2, sind gegenüber dem Bundeskanzler und die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3, Ziffer 3, sowie gemäß Absatz 4, Ziffer 3, sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2015,)
(7)Absatz 7,Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3 und Absatz 4, werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
(8)Absatz 8,Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wennDie in Absatz 7, angeführten Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
das Mitglied dies beantragt;
das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;
das bestellende oder entsendende Organ gemäß Abs. 3 oder 4 und § 22 Abs. 2 die Bestellung oder Entsendung widerruft.das bestellende oder entsendende Organ gemäß Absatz 3, oder 4 und Paragraph 22, Absatz 2, die Bestellung oder Entsendung widerruft.
(9)Absatz 9,Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:
Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;
Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften;
Genehmigung der Controllingberichte der Holding.
(9a)Absatz 9 a,Folgende Geschäfte der Bundestheater-Holding GmbH dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 UGB), Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften;Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB), Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften;
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;
Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;
Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Bundestheater-Holding GmbH;
Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
Festlegung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;Festlegung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,;
Festlegung von Grundsätzen für die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 sowie Genehmigung solcher Vereinbarungen bei den Tochtergesellschaften;Festlegung von Grundsätzen für die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965 sowie Genehmigung solcher Vereinbarungen bei den Tochtergesellschaften;
Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;
Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist;Übernahme einer leitenden Stellung (Paragraph 80, des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß Paragraph 271 c, UGB untersagt ist;
Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften, die von grundsätzlicher Bedeutung sind;
Vorschlag an den Bundeskanzler zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;
Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
Vorschlag an den Bundeskanzler zur Aufteilung der Basisabgeltung gemäß § 7;Vorschlag an den Bundeskanzler zur Aufteilung der Basisabgeltung gemäß Paragraph 7,;
Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1;Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß Paragraph 6, Absatz eins,;
Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr sowie der Leistungs- und Zielvereinbarungen für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit den Tochtergesellschaften;
Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler;
Festlegung der Leistungen, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind.Festlegung der Leistungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind.
(9b)Absatz 9 b,Zu den in Abs. 9a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 9a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.Zu den in Absatz 9 a, Ziffer eins und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Absatz 9 a, Ziffer 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.
(10)Absatz 10,Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:
Erstattung von Vorschlägen an den/die Gesellschafter zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;
Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
die Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft.
(10a)Absatz 10 a,Folgende Geschäfte der Tochtergesellschaften dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen sowie die dauernde Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;
Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
die Festlegung der Ein- und Mehrjahresplanung (Unternehmensbudget und Dreijahresplan) der Gesellschaft für das jeweils folgende Geschäftsjahr;
die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes;die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, des Aktiengesetzes;
der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;
die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist.die Übernahme einer leitenden Stellung (Paragraph 80, des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß Paragraph 271 c, UGB untersagt ist.
der Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
die Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.
(10b)Absatz 10 b,Zu den in Abs. 10a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 10a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.Zu den in Absatz 10 a, Ziffer eins und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Absatz 10 a, Ziffer 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.
(11)Absatz 11,Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 bis 10b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.Die Aufsichtsräte nehmen die in Absatz 9 bis 10 b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.
(11a)Absatz 11 a,Beschlüsse über Maßnahmen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, sind für die Geschäftsführung bindend.
(12)Absatz 12,In den Gesellschaften gemäß § 3 ist vom Aufsichtsrat jeweils ein Prüfausschuss im Sinne des § 30g Abs. 4a GmbHG einzurichten.In den Gesellschaften gemäß Paragraph 3, ist vom Aufsichtsrat jeweils ein Prüfausschuss im Sinne des Paragraph 30 g, Absatz 4 a, GmbHG einzurichten.
Schlagworte
Kostenverlauf, Eintrittspreis, Gewinnbeteilugung, Einjahresplanung, Leistungsvereinbarung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR40173363