Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesmuseen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11. Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen Bundesmuseum eingerichteten Dienststellenausschuß obliegt ab Inkrafttreten der jeweiligen Museumsordnung die Funktion des Betriebsrates der Anstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann. Auf die Tätigkeit dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich § 70 und § 72 Abs. 2 bis 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen Wahlausschuß und die jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich dem dortigen Personalvertretungsorgan entspricht. Die der jeweiligen Anstalt zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an. Paragraph 11, Dem zum Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit am jeweiligen Bundesmuseum eingerichteten Dienststellenausschuß obliegt ab Inkrafttreten der jeweiligen Museumsordnung die Funktion des Betriebsrates der Anstalt im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, daß der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Museumsordnung seine Tätigkeit aufnehmen kann. Auf die Tätigkeit dieser Betriebsratskörperschaften und die Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Arbeitnehmerschaft sind zusätzlich Paragraph 70 und Paragraph 72, Absatz 2 bis 4 Post-Betriebsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, sinngemäß anzuwenden, wobei der Wahlvorstand dem dortigen Wahlausschuß und die jeweils sachlich zuständige Betriebsratskörperschaft im Museumsbereich dem dortigen Personalvertretungsorgan entspricht. Die der jeweiligen Anstalt zugewiesenen Beamten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an.
Dokumentnummer
NOR12127519
Alte Dokumentnummer
N7199812594U