Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesmuseen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Anstalten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Paragraph 9, Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung und der Übertragung bzw. Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Anstalten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
Dokumentnummer
NOR12127517
Alte Dokumentnummer
N7199812592U