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§ 11 BekGG

Fassungen
ab 19.08.2011 — BGBl. I Nr. 78/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute19.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 78/2011
§ 1110.01.199818.08.2011 BGBl. I Nr. 19/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BekenntnisgemeinschaftenG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.08.2011BGBl. I Nr. 78/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BekGG

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz

Paragraph 11,

Für eine Anerkennung müssen die nachstehend genannten Voraussetzungen zusätzlich zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68 aus 1874,, umschriebenen Erfordernissen, erfüllt sein.

  1. Ziffer eins
    Die Bekenntnisgemeinschaft muss
    1. Litera a
      durch zumindest 20 Jahre in Österreich, davon 10 Jahre in organisierter Form, zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz bestehen oder
    2. Litera b
      organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 100 Jahren besteht und in Österreich bereits in organisierter Form durch zumindest 10 Jahre tätig gewesen sein oder
    3. Litera c
      organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein, die seit zumindest 200 Jahren besteht, und
    4. Litera d
      über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügen. Wenn der Nachweis aus den Daten der Volkszählung nicht möglich ist, so hat die Bekenntnisgemeinschaft diesen in anderer geeigneter Form zu erbringen.
  2. Ziffer 2
    Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.
  3. Ziffer 3
    Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.
  4. Ziffer 4
    Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.

Im RIS seit

18.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10010098

Dokumentnummer

NOR40129897