Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
30.07.1999 bis 28.02.2017 — BGBl. II Nr. 255/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1030.07.199928.02.2017 BGBl. II Nr. 255/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.07.1999BGBl. II Nr. 255/1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Entsprechend den Organisationseinheiten sind Kostenstellen in Form von Hauptkostenstellen (wie Institute, Kliniken), Hilfskostenstellen (Dienstleistungseinrichtungen, Organe, abrechnungstechnische Stellen, Objekte) und Nebenkostenstellen (in keinem direkten Zusammenhang mit den originären Aufgabenstellungen) einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Kostenstellen sind in Kostenstellenverzeichnissen, in denen der genaue Verantwortungsbereich für jede einzelne Kostenstelle und deren Verhältnis zu den anderen Kostenstellen festzulegen ist, festzuhalten. Die Universitäten haben hierbei für gleichartige Organisationseinrichtungen eine universitätsübergreifende weitgehend harmonisierte Systematik vorzusehen.
  3. Absatz 3,Für die erste Stelle der sechsstelligen Kostenstellennummer steht, falls eine Hauptkostenstelle vorliegt, der Ziffernbereich null bis vier zur Verfügung, für die Hilfskostenstellen der Bereich fünf bis acht und für die Nebenkostenstellen hat die erste Stelle auf die Ziffer neun zu lauten.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

10010135

Dokumentnummer

NOR12128214

Alte Dokumentnummer

N7199913625U