Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Entsprechend den Organisationseinheiten sind Kostenstellen in Form von Hauptkostenstellen (wie Institute, Kliniken), Hilfskostenstellen (Dienstleistungseinrichtungen, Organe, abrechnungstechnische Stellen, Objekte) und Nebenkostenstellen (in keinem direkten Zusammenhang mit den originären Aufgabenstellungen) einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Kostenstellen sind in Kostenstellenverzeichnissen, in denen der genaue Verantwortungsbereich für jede einzelne Kostenstelle und deren Verhältnis zu den anderen Kostenstellen festzulegen ist, festzuhalten. Die Universitäten haben hierbei für gleichartige Organisationseinrichtungen eine universitätsübergreifende weitgehend harmonisierte Systematik vorzusehen.
(3)Absatz 3,Für die erste Stelle der sechsstelligen Kostenstellennummer steht, falls eine Hauptkostenstelle vorliegt, der Ziffernbereich null bis vier zur Verfügung, für die Hilfskostenstellen der Bereich fünf bis acht und für die Nebenkostenstellen hat die erste Stelle auf die Ziffer neun zu lauten.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128214
Alte Dokumentnummer
N7199913625U