Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 255/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Universitäten haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Rechnungssysteme zu führen:
eine Kostenartenrechnung zur Erfassung und Gruppierung sämtlicher in einer Abrechnungsperiode entstehenden Kosten;
eine Kostenstellenrechnung zur möglichst verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu jenen Organisationseinheiten, in denen sie anfallen bzw. in denen sie verursacht werden;
bei Bedarf der Universität eine Kostenträgerrechnung zur verwendungsbezogenen Ausweisung der in der Abrechnungsperiode für Leistungen anfallenden Kosten, wobei diese im Rahmen der selbständigen Weiterverarbeitungen universitätsintern gestaltet werden kann.
Schlagworte
Kostenrechnung
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Dokumentnummer
NOR12128206
Alte Dokumentnummer
N7199913617U