Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19aParagraph 19 a
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Behördliche Schließung der Apotheke
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins,Eine öffentliche Apotheke, die ohne Konzession betrieben wird, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu schließen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(2)Absatz 2,Falls die Aufrechterhaltung des Betriebes einer solchen Apotheke zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber dieser Apotheke oder auf dessen Rechnung einen verantwortlichen Leiter mit der Fortführung des Betriebes für einen angemessenen Zeitraum zu betrauen. Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters ist von der Behörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen. Ein Bedarf an einer vorübergehenden Fortführung besteht jedenfalls nicht, wenn in der Ortschaft, in der sich eine solche Apotheke befindet, eine andere öffentliche Apotheke betrieben wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260764