Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mastkreditgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 210/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6. Die Unternehmungen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind, werden mit Verordnung, die des Einvernehmens mit dem Hauptausschusse des Nationalrates bedarf, bezeichnet. Sie müssen satzungsgemäß berechtigt sein, Darlehen zu Mästungszwecken zu vergeben, und verpflichtet sein, beim Betriebe dieses Geschäftszweiges auf die Interessen der Marktversorgung Bedacht zu nehmen. Paragraph 6, Die Unternehmungen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind, werden mit Verordnung, die des Einvernehmens mit dem Hauptausschusse des Nationalrates bedarf, bezeichnet. Sie müssen satzungsgemäß berechtigt sein, Darlehen zu Mästungszwecken zu vergeben, und verpflichtet sein, beim Betriebe dieses Geschäftszweiges auf die Interessen der Marktversorgung Bedacht zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12129328
Alte Dokumentnummer
N8193212183I