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§ 12

Fassungen
31.07.1957 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1231.07.195731.08.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekerkammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.07.1957

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2001

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die dem Kreise der selbständigen Apotheker angehörigen 17 Mitglieder wählen aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 11, einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Auf gleiche Weise wählen auch die dem Stande der angestellten Apotheker angehörigen 17 Vorstandsmitglieder einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Für die Zeit, während der die zu Obmännern gewählten Vorstandsmitglieder diese ihre Funktion ausüben, rücken als Vorstandsmitglieder ihre Ersatzmänner nach.
  2. Absatz 2,Der Obmann und die dem Kreise der selbständigen Apotheker angehörigen 17 Vorstandsmitglieder bilden den Ausschuß der Abteilung der selbständigen Apotheker. Der Obmann und die dem Kreise der angestellten Apotheker angehörigen 17 Vorstandsmitglieder bilden den Ausschuß der Abteilung der angestellten Apotheker.
  3. Absatz 3,Der Obmann des Ausschusses der angestellten Apotheker ist zugleich der erste Stellvertreter, der Obmann des Ausschusses der selbständigen Apotheker ist zugleich der zweite Stellvertreter des Präsidenten.
  4. Absatz 4,Zum Wirkungskreis der Abteilungsausschüsse gehören alle laufenden Angelegenheiten, die die besonderen Interessen der der Abteilung angehörigen Mitglieder berühren, sofern sie nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung anderen Organen zugewiesen wurden. Insbesondere obliegt ihnen die Führung der Verzeichnisse und die Ausstellung von Bestätigungen und Zeugnissen hinsichtlich ihrer Mitglieder [§ 2, Abs. (2), Litera b und d] sowie die Bestellung je eines Mitgliedes des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates und je eines Rechnungsprüfers.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129718

Alte Dokumentnummer

N8194728479L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/152/P12/NOR12129718