Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder – Durchführungsbestimmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
III. Beurteilung und Einteilung der Rinder nach dem Untersuchungsergebnisse.römisch drei. Beurteilung und Einteilung der Rinder nach dem Untersuchungsergebnisse.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf Grund des Untersuchungsergebnisses sind die Rinder einzuteilen in
mit einer Deckseuche behaftete (angesteckte) Rinder,
einer Deckseuche verdächtige Rinder,
unbedenkliche (gesunde) Rinder.
(2)Absatz 2,Als verseucht gilt ein Bestand
in dem sich ein mit einer Deckseuche behaftetes (angestecktes) Rind befindet,
in dem sich ein weibliches Rind befindet, das von einem angesteckten Stiere belegt wurde.
(3)Absatz 3,Als Bestand ist die Gesamtheit der Zucht- und Nutzrinder zu verstehen, die sich in einem selbständigen, räumlich abgegrenzten Wirtschaftsbetriebe befinden.
(4)Absatz 4,Die Beurteilung und Einteilung der Rinder richtet sich nach den vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mittels Durchführungserlasses ergehenden Richtlinien, beziehungsweise nach dem Bestande, dem die Tiere angehören. In einem verseuchten Bestande gelten alle Rinder als verdächtig, solange ihre Unbedenklichkeit nicht durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt ist.
(5)Absatz 5,Die ersten Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Deckseuchen im Sinne des § 13, Abs. (1), lit. a, des Bundesgesetzes sind solange fortzusetzen, bis die einer Deckseuche verdächtigen Rinder eindeutig als angesteckt oder gesund eingeteilt werden können.Die ersten Erhebungen und Untersuchungen zur Feststellung der Deckseuchen im Sinne des Paragraph 13,, Abs. (1), Litera a,, des Bundesgesetzes sind solange fortzusetzen, bis die einer Deckseuche verdächtigen Rinder eindeutig als angesteckt oder gesund eingeteilt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR12129967
Alte Dokumentnummer
N8194943046J