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Art. 3

Fassungen
ab 22.02.1954 — BGBl. Nr. 34/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.02.1954 BGBl. Nr. 34/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Protokoll betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1955,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.02.1954BGBl. Nr. 34/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

89/04 Arzneimittel

Text

Artikel 3.

Jeder Staat, der Vertragspartner eines oder beider im Artikel 1 angeführten Abkommen ist, das vorliegende Protokoll aber nicht unterzeichnet hat, kann dieses Protokoll jederzeit annehmen, indem er der belgischen Regierung eine Annahmeurkunde übersendet. Die belgische Regierung wird von der Annahme alle Unterzeichnerstaaten und alle anderen Regierungen, die dieses Protokoll angenommen haben, sowie die Weltgesundheitsorganisation hievon in Kenntnis setzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019

Gesetzesnummer

10010274

Dokumentnummer

NOR40004024