Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
17.12.1960 bis 25.06.2002 — BGBl. Nr. 244/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 517.12.196025.06.2002 BGBl. Nr. 244/1960 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

17.12.1960BGBl. Nr. 244/1960

Außerkrafttretensdatum

25.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 5, (1) Die Gemeinden haben die für die Vornahme der öffentlichen Schutzimpfung notwendigen Räume und das erforderliche Inventar bereitzustellen. Die Räume müssen so beschaffen sein, daß sie eine Trennung des Warteraumes vom Impfraum gestatten. Für den Impfarzt ist eine Waschgelegenheit bereitzustellen.

  1. Absatz 2,Den Gemeinden obliegt ferner die Beistellung des für die Aufsicht über die Impflinge und für die Durchführung der Schreibarbeiten notwendigen Personals; dieses hat den Anordnungen des Impfarztes Folge zu leisten.

Gesetzesnummer

10010298

Dokumentnummer

NOR12130797

Alte Dokumentnummer

N8196028875L