Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2002Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Die Gemeinden haben die für die Vornahme der öffentlichen Schutzimpfung notwendigen Räume und das erforderliche Inventar bereitzustellen. Die Räume müssen so beschaffen sein, daß sie eine Trennung des Warteraumes vom Impfraum gestatten. Für den Impfarzt ist eine Waschgelegenheit bereitzustellen.Paragraph 5, (1) Die Gemeinden haben die für die Vornahme der öffentlichen Schutzimpfung notwendigen Räume und das erforderliche Inventar bereitzustellen. Die Räume müssen so beschaffen sein, daß sie eine Trennung des Warteraumes vom Impfraum gestatten. Für den Impfarzt ist eine Waschgelegenheit bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Den Gemeinden obliegt ferner die Beistellung des für die Aufsicht über die Impflinge und für die Durchführung der Schreibarbeiten notwendigen Personals; dieses hat den Anordnungen des Impfarztes Folge zu leisten.
Dokumentnummer
NOR12130797
Alte Dokumentnummer
N8196028875L