Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.09.1961 bis 30.06.2014 — BGBl. Nr. 216/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.09.196130.06.2014 BGBl. Nr. 216/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1961BGBl. Nr. 216/1961

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Nimmt ein Prüfling, ohne von der gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „ungenügend“ abgelegt.
  2. Absatz 2,War der Prüfling durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

10010303

Dokumentnummer

NOR12130941

Alte Dokumentnummer

N8196149270J