Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.09.1969 bis 30.06.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.196930.06.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1969

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten hat darauf abzuzielen, die Kursteilnehmer(-innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den im Paragraph 44, Litera a bis k des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1967, und Nr. 95 aus 1969,, umschriebenen Tätigkeiten und Hilfsdiensten zu unterweisen, daß sie diese ordnungsgemäß verrichten können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.
  2. Absatz 2,Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Kursteilnehmer(-innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung hat die in den Anlagen 1 bis 10 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den Anlagen 1 bis 10 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 102/1961, Kursteilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013

Gesetzesnummer

10010303

Dokumentnummer

NOR12130932

Alte Dokumentnummer

N8196149261J