Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 216/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2013Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten hat darauf abzuzielen, die Kursteilnehmer(-innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den im § 44 lit. a bis k des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967 und Nr. 95/1969, umschriebenen Tätigkeiten und Hilfsdiensten zu unterweisen, daß sie diese ordnungsgemäß verrichten können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten hat darauf abzuzielen, die Kursteilnehmer(-innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in den im Paragraph 44, Litera a bis k des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1967, und Nr. 95 aus 1969,, umschriebenen Tätigkeiten und Hilfsdiensten zu unterweisen, daß sie diese ordnungsgemäß verrichten können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten. (2)Absatz 2,Der theoretischen und praktischen Ausbildung der Kursteilnehmer(-innen) ist ein Lehrplan zugrunde zu legen. Die Ausbildung ist ohne Unterbrechung durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung hat die in den Anlagen 1 bis 10 angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten. Die Zahl der Unterrichtsstunden darf die Stundenzahl nicht unterschreiten, die in den Anlagen 1 bis 10 bei den einzelnen Unterrichtsfächern angegeben ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 102/1961, Kursteilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2013
Dokumentnummer
NOR12130932
Alte Dokumentnummer
N8196149261J