Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 10.11.1961 — BGBl. Nr. 289/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute10.11.1961 BGBl. Nr. 289/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

10.11.1961BGBl. Nr. 289/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Die Anliegerstaaten verpflichten sich, die von der Kommission empfohlenen, ihr Gebiet betreffenden Gewässerschutzmaßnahmen sorgfältig zu erwägen und sie nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts nach besten Kräften durchzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Anliegerstaaten, in denen von der Kommission empfohlene Gewässerschutzmaßnahmen durchgeführt werden sollen, können im Einzelfall eine Empfehlung der Kommission als für sich verbindlich anerkennen und eine entsprechende Erklärung durch ihre Delegation abgeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10010304

Dokumentnummer

NOR12130925

Alte Dokumentnummer

N8196139494L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/289/A6/NOR12130925