Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1961Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5.
(1)Absatz eins,Beschlüsse der Kommission werden bei Anwesenheit aller Delegationen einstimmig gefaßt. In Verfahrensfragen entscheidet die einfache Mehrheit.
(2)Absatz 2,Der Einstimmigkeit steht nicht entgegen, wenn sich ein Anliegerstaat in Angelegenheiten, die ihn nicht betreffen, der Stimme enthält. Beschlüsse, die ausschließlich den Untersee betreffen, bedürfen nur der Stimmen der Delegationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Landes Baden-Württemberg.
(3)Absatz 3,Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Einstimmigkeit.
(4)Absatz 4,Die Leiter der Delegationen verkehren miteinander unmittelbar.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12130924
Alte Dokumentnummer
N8196139493L