Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1961Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Sie stellt den Zustand des Bodensees und die Ursachen seiner Verunreinigung fest.
Sie beobachtet laufend die Wasserbeschaffenheit des Bodensees.
Sie berät und empfiehlt den Anliegerstaaten Maßnahmen zur Behebung bestehender Mißstände sowie zur Verhütung künftiger Verunreinigungen.
Sie erörtert geplante Maßnahmen eines Anliegerstaates im Sinne des Art. 1 Abs. 3.Sie erörtert geplante Maßnahmen eines Anliegerstaates im Sinne des Artikel eins, Absatz 3,
Sie prüft die Möglichkeit und den etwaigen Inhalt einer Reinhalteordnung für den Bodensee, die gegebenenfalls den Gegenstand eines weiteren Abkommens der Anliegerstaaten bilden soll.
Sie behandelt sonstige Fragen, die die Reinhaltung des Bodensees berühren können.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12130923
Alte Dokumentnummer
N8196139492L