Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Herstellung und Verkauf von Schweinefleisch hergestellten Waren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Herstellung der im § 1 bezeichneten Waren ist auf Personen oder Unternehmungen beschränkt, die der zuständigen Gemeindebehörde Anzeige zwecks laufender Durchführung der amtlichen Trichinenschau erstattet haben und das in ihrem Betrieb anfallende gesamte Schweinefleisch der amtlichen Trichinenschau unterziehen lassen. Die Herstellung der im Paragraph eins, bezeichneten Waren ist auf Personen oder Unternehmungen beschränkt, die der zuständigen Gemeindebehörde Anzeige zwecks laufender Durchführung der amtlichen Trichinenschau erstattet haben und das in ihrem Betrieb anfallende gesamte Schweinefleisch der amtlichen Trichinenschau unterziehen lassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
NOR12130960
Alte Dokumentnummer
N8196229523L