Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
09.08.1995
Außerkrafttretensdatum
01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 16. KontrollvorgangParagraph 16, Kontrollvorgang
(1)Absatz eins,Das Kontrollorgan ist ermächtigt, anläßlich der Einfuhr vor Abfertigung der Ware zum freien Verkehr durch die Zollbehörde die Ware auf ihre Qualität zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen. Das Kontrollorgan ist ferner ermächtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost zu entnehmen.
(2)Absatz 2,Der Anmelder hat die Waren so darzulegen, daß die Kontrolle unbehindert vorgenommen werden kann, insbesondere hat er die erforderlichen Handleistungen, wie das Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke, nach Anweisung des Kontrollorgans auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen. Wenn zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.
(3)Absatz 3,Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß die Einfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Die Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen. Sie ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage gemäß Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 (Zollkodex-Durchführungsverordnung). Sie ist den Beförderungspapieren beizugeben.Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß die Einfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Die Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen. Sie ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage gemäß Artikel 62, Absatz 2, des Zollkodex und Artikel 218, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 (Zollkodex-Durchführungsverordnung). Sie ist den Beförderungspapieren beizugeben.
(4)Absatz 4,Ist das Kontrollorgan der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einfuhr nicht gegeben sind, so hat es die beanstandeten Mängel dem Anmelder schriftlich anzuzeigen. Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder hat das Kontrollorgan gemäß Abs. 3 vorzugehen.Ist das Kontrollorgan der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einfuhr nicht gegeben sind, so hat es die beanstandeten Mängel dem Anmelder schriftlich anzuzeigen. Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder hat das Kontrollorgan gemäß Absatz 3, vorzugehen.
(5)Absatz 5,Erfolgt keine normgerechte Nachbesserung, so hat das Kontrollorgan ein Beanstandungsprotokoll unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, aus dem hervorgeht, daß die Ware nicht in Verkehr gebracht werden darf. Die Einfuhr ist nur dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Verordnungen im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 erforderlich sind, ist durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung anzuordnen, daßSoweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Verordnungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, erforderlich sind, ist durch auf Grund des Paragraph 2, erlassene Verordnung anzuordnen, daß
im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und
auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.
Dokumentnummer
NOR12139027
Alte Dokumentnummer
N8199552386J