Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
09.08.1995 bis 01.10.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1609.08.199501.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 1613.07.199108.08.1995 BGBl. Nr. 382/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

09.08.1995

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 16, Kontrollvorgang

  1. Absatz eins,Das Kontrollorgan ist ermächtigt, anläßlich der Einfuhr vor Abfertigung der Ware zum freien Verkehr durch die Zollbehörde die Ware auf ihre Qualität zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen. Das Kontrollorgan ist ferner ermächtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost zu entnehmen.
  2. Absatz 2,Der Anmelder hat die Waren so darzulegen, daß die Kontrolle unbehindert vorgenommen werden kann, insbesondere hat er die erforderlichen Handleistungen, wie das Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke, nach Anweisung des Kontrollorgans auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen. Wenn zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.
  3. Absatz 3,Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß die Einfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Die Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen. Sie ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage gemäß Artikel 62, Absatz 2, des Zollkodex und Artikel 218, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 (Zollkodex-Durchführungsverordnung). Sie ist den Beförderungspapieren beizugeben.
  4. Absatz 4,Ist das Kontrollorgan der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einfuhr nicht gegeben sind, so hat es die beanstandeten Mängel dem Anmelder schriftlich anzuzeigen. Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder hat das Kontrollorgan gemäß Absatz 3, vorzugehen.
  5. Absatz 5,Erfolgt keine normgerechte Nachbesserung, so hat das Kontrollorgan ein Beanstandungsprotokoll unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, aus dem hervorgeht, daß die Ware nicht in Verkehr gebracht werden darf. Die Einfuhr ist nur dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Verordnungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, erforderlich sind, ist durch auf Grund des Paragraph 2, erlassene Verordnung anzuordnen, daß
    1. Ziffer eins
      im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und
    2. Ziffer 2
      auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12139027

Alte Dokumentnummer

N8199552386J