Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
09.08.1995
Außerkrafttretensdatum
01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Ausfuhrkontrolle
§ 18. (1) Die Ausfuhrkontrolle hat der Inhaber des ausführenden Betriebes zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben sowie Angaben über den Ort und den Zeitraum des geplanten Versands sowie die vorgesehene Bestimmung zu enthalten.Paragraph 18, (1) Die Ausfuhrkontrolle hat der Inhaber des ausführenden Betriebes zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben sowie Angaben über den Ort und den Zeitraum des geplanten Versands sowie die vorgesehene Bestimmung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Ausfuhrkontrolle hat entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller hat dem Kontrollorgan jede zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen. Das Kontrollorgan ist auch berechtigt, Proben zur Kost unentgeltlich zu entnehmen.
(4)Absatz 4,Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Absatz 3, nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.
(5)Absatz 5,Ergibt die Ausfuhrkontrolle, daß die für die Ausfuhr bestimmten Waren den in § 11 Abs. 1 genannten Bestimmungen entsprechen, so hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung) auszustellen. Sie ist den Frachtpapieren anzuschließen.Ergibt die Ausfuhrkontrolle, daß die für die Ausfuhr bestimmten Waren den in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Bestimmungen entsprechen, so hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung) auszustellen. Sie ist den Frachtpapieren anzuschließen.
(6)Absatz 6,Ergibt die Kontrolle, daß die Ware nicht im Sinne des Abs. 5 entspricht, hat das Kontrollorgan gemäß § 16 Abs. 4 und 5 vorzugehen.Ergibt die Kontrolle, daß die Ware nicht im Sinne des Absatz 5, entspricht, hat das Kontrollorgan gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und 5 vorzugehen.
Dokumentnummer
NOR12139028
Alte Dokumentnummer
N8199552387J