Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
09.08.1995 bis 01.10.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1809.08.199501.10.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007
§ 1818.05.196708.08.1995 BGBl. Nr. 161/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

09.08.1995

Außerkrafttretensdatum

01.10.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2007

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ausfuhrkontrolle

Paragraph 18, (1) Die Ausfuhrkontrolle hat der Inhaber des ausführenden Betriebes zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben sowie Angaben über den Ort und den Zeitraum des geplanten Versands sowie die vorgesehene Bestimmung zu enthalten.

  1. Absatz 2,Die Ausfuhrkontrolle hat entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Der Antragsteller hat dem Kontrollorgan jede zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen. Das Kontrollorgan ist auch berechtigt, Proben zur Kost unentgeltlich zu entnehmen.
  3. Absatz 4,Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Absatz 3, nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.
  4. Absatz 5,Ergibt die Ausfuhrkontrolle, daß die für die Ausfuhr bestimmten Waren den in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Bestimmungen entsprechen, so hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung) auszustellen. Sie ist den Frachtpapieren anzuschließen.
  5. Absatz 6,Ergibt die Kontrolle, daß die Ware nicht im Sinne des Absatz 5, entspricht, hat das Kontrollorgan gemäß Paragraph 16, Absatz 4 und 5 vorzugehen.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12139028

Alte Dokumentnummer

N8199552387J